Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 19/2020), Seite 12/26 Kurzbeschrieb des Vorhabens; vgl. ergänzend Stellungnahme der Rekursgegnerin vom 29. November 2018 im Einspracheverfahren). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Darstellung der Rekurrentin, wonach auch die Rekursgegnerin und die Vorinstanz davon ausgegangen seien, dass der Abbruch der bestehenden und der Neubau der neuen Antenne als zusammenhängendes Baugesuch zu betrachten seien, als unzutreffend. Das Baugesuch umfasst entgegen der rekurrentischen Darstellung (vgl. Eingabe vom 21. Juli 2019) gerade nicht das "gesamte Bauvorhaben", sondern nur den Neubau einer Mobilfunkanlage auf Grundstück Nr. 001.