Demzufolge sei das Baugesuch – so das Bauamt X.___ weiter – mit dem Wortlaut "Abbruch best. Mobilfunkanlage" ergänzt worden. Abklärungen bei der Rekursgegnerin hätten ergeben, dass die bestehende Mobilfunkanlage auf der Parzelle Nr. 002 lediglich ausser Betrieb gesetzt werde und dies erst, sobald die neue Mobilfunkanlage in Betrieb genommen werden könne. Der Abbruch der bestehenden Anlage sei somit nicht Gegenstand des Verfahrens.