5.2 Mit ihren Einwänden lässt die Rekurrentin das an ihren Rechtsvertreter adressierte Schreiben des Bauamtes X.___ vom 27. November 2018 ausser Acht. Unter Bezugnahme auf die damalige Einsprache der Rekurrentin wies das Bauamt X.___ darauf hin, dass irrtümlich davon ausgegangen worden sei, die Ausschaltung der bestehenden Mobilfunkanlage auf der Parzelle Nr. 002 beinhalte den gleichzeitigen Abbruch der gesamten Mobilfunkanlage. Demzufolge sei das Baugesuch – so das Bauamt X.___ weiter – mit dem Wortlaut "Abbruch best. Mobilfunkanlage" ergänzt worden.