5. Die Rekurrentin macht geltend, die Rekursgegnerin beabsichtige offenbar, die bestehende Anlage auf Grundstück Nr. 002 abzubrechen und auf der Baurechtsparzelle Nr. 003 (Grundstück Nr. 001) eine neue Anlage zu erstellen. Das eingereichte Baugesuch betreffe offenbar nur den Neubau, nicht jedoch den Abbruch. Das Baugesuch sei somit unvollständig. 5.1 Nach ständiger Rechtsprechung ist es allein der Baugesuchsteller, der mit seiner Eingabe den Umfang eines Baugesuchs bestimmen kann. Schliesslich stellt das Baugesuch seine alleinige Willenserklärung zur Anhebung des Bewilligungsverfahrens dar (GVP 1998 Nr. 9).