CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 731 f.). Weil die Rekurrentin das fragliche Schreiben des AFU erklärtermassen schon im Einspracheverfahren erhielt, hätte sie jedenfalls nicht Rekurs erheben müssen, um Kenntnis vom fraglichen Schreiben zu erlangen. Vor diesem Hintergrund ist davon abzusehen, die nicht schwer wiegende und geheilte Gehörsverletzung bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.