Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 19/2020), Seite 11/26 beten, falls am Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht in die Rekursakten festgehalten werde. Von dieser Möglichkeit machte die Rekurrentin keinen Gebrauch. Insgesamt steht somit fest, dass die Rekurrentin den Inhalt der fraglichen Stellungnahme kannte und sich rechtsgenüglich dagegen zur Wehr setzen konnte. Die Gehörsverletzung wiegt unter den gegebenen Umständen nicht schwer und der formelle Mangel ist als geheilt zu betrachten (vgl. STEINMANN, a.a.O., N 59 ff. zu Art. 29 BV; CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz.