4.6 Im vorliegenden Fall verfügt die Rekursinstanz zum einen über volle Kognition. Zum anderen kommt hinzu, dass die Rekurrentin in ihrer Einspracheergänzung vom 23. Oktober 2018 selber ausführte, dass ihr bzw. ihrem Rechtsvertreter am 12. Oktober 2018 unter anderem auch das "Schreiben Amt für Umwelt des Kantons St.Gallen vom 14. September 2018" zugestellt worden sei. Zudem wurde die Rekurrentin im Rekursverfahren am 19. September 2019 um Mitteilung ge-