4.4 Anders verhält es sich mit der Stellungnahme des AFU vom 14. September 2018, die im angefochtenen Beschluss wie dargelegt zu dessen integrierenden Bestandteil erklärt wurde. Die Stellungnahme bildete demnach Teil der Baubewilligung und die Rekurrentin hat ein schutzwürdiges Interesse an der Kenntnisnahme der darin enthaltenen Ausführungen und Ergebnisse. Die Stellungnahme vom 14. September 2018 hätte zusammen mit dem angefochtenen Beschluss auch der Rekurrentin zugestellt bzw. eröffnet werden müssen. Durch die nicht vollständige Eröffnung des Baubewilligungsentscheids wurde das rechtliche Gehör der Rekurrentin verletzt.