4. Die Rekurrentin macht geltend, die Vorinstanz habe ihr den angefochtenen Entscheid unvollständig eröffnet. Es würden zumindest ein genehmigter Plansatz, ein genehmigter Formularsatz sowie allfällige weitere Teilverfügungen fehlen. Es fehle insbesondere die Beurteilung durch die kantonale Fachstelle, die es offenbar gebe. Die Eröffnung von Teilen eines Gesamtentscheids sei nicht zulässig. Vielmehr seien alle Teile des Gesamtentscheids gleichzeitig und vollständig zu eröffnen.