Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 19/2020), Seite 9/26 NISV und erstellt zu diesem Zweck Amtsberichte. Letztere dienen somit der Ermittlung des Sachverhalts und stellen Beweismittel dar. Hingegen gehört es nicht zu den Aufgaben des AFU, im Rekursverfahren Anordnungen zu treffen, solche vorzubereiten oder daran mitzuwirken. Dies obliegt einzig dem Vorsteher des Baudepartementes und den verfahrensleitenden Mitarbeitenden der instruierenden Rechtsabteilung. C.___ hat demgegenüber im Rekursverfahren lediglich eine fachspezifische Beurteilung vorgenommen. Die rechtliche Würdigung der Resultate des Amtsberichts obliegt demgegenüber der Rekursinstanz.