3.3 Die Rekurrentin macht weiter geltend, insbesondere der Fachspezialist C.___ habe bereits am vorinstanzlichen Verfahren mitgewirkt, weshalb der Amtsbericht des AFU vom 29. Juli 2019 unter Verletzung der Vorschriften über den Ausstand zustande gekommen und aus dem Recht zu weisen sei. Die Rekurrentin bezieht sich mit ihrem Einwand bezüglich Befangenheit auf den Umstand, dass C.___ sowohl das Schreiben des AFU an das Bauamt der Gemeinde X.___ vom 14. September 2018 als auch den im Rekursverfahren eingeholten Amtsbericht vom 29. Juli 2019 unterzeichnete und für den Inhalt dieser Dokumente mitverantwortlich war.