e) Mit Eingabe vom 18. November 2019 lässt sich die Vorinstanz zu vorerwähnter Eingabe der Rekurrentin vernehmen. Sie wendet ein, Gegenstand des bundesgerichtlichen Entscheids sei die Validität des QS-Systems. Für den vorliegenden Fall seien diese Ausführungen nicht relevant. F. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).