b) Mit Eingabe vom 30. September 2019 lässt sich die Vorinstanz zum Augenscheinprotokoll vernehmen. c) Mit Eingabe vom 11. Oktober 2019 nimmt die Rekurrentin Stellung zum Augenscheinprotokoll, mit Eingabe vom 27. Oktober 2019 äussert sie sich zur Stellungnahme der Vorinstanz vom 30. September 2019. d) Am 8. November 2019 reicht die Rekurrentin eine weitere Stellungnahme ein. Sie macht geltend, das Bundesgericht habe offenbar festgestellt, dass die Angaben der Mobilfunkbetreiber auf den Gesuchsunterlagen nicht mit der tatsächlich anschliessend zu erwartenden Strahlungsintensität übereinstimme.