d) Mit Amtsbericht vom 29. Juli 2019 äussert sich das Amt für Umwelt (AFU) zu den Einwänden der Rekurrentin, soweit diese im Zusammenhang mit dem Vollzug der eidgenössischen Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (SR 814.710; abgekürzt NISV) stehen. e) Mit Eingabe vom 11. August 2019 macht die Rekurrentin geltend, der Amtsbericht des AFU vom 29. Juli 2019 sei aus dem Recht Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 19/2020), Seite 5/26 zu weisen, weil dieser unter Verletzung der Vorschriften über den Ausstand zustande gekommen sei.