25a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700; abgekürzt RPG) und sie macht geltend, der Umstand, dass die Inbetriebnahme der neuen Mobilfunkanlage die Ausserbetriebnahme der Mobilfunkanlage auf dem Nachbargrundstück bedinge, hindere nicht die Errichtung der ersteren. Bezüglich der Inbetriebnahme sei mit der Baubewilligung zudem eine entsprechende Bedingung verfügt worden. Weiter verstosse die streitgegenständliche Mobilfunkanlage gegen keine Höhenbeschränkungsvorschriften und solche wären nach Rechtsauffassung der Vorinstanz für Mobilfunkanlagen ohnehin nicht gültig. Aufgrund der Beschränkung der in Art. 4.2 der besonderen Vorschriften zum ÜP M.