Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 19/2020), Seite 4/26 Mobilfunkanlage auf Grundstück Nr. 002 beantragt habe. Entsprechend sei für den Abbruch auch keine Bewilligung in Frage gestanden, worauf die Rekurrentin im vorinstanzlichen Verfahren explizit hingewiesen worden sei. Weiter verneint die Vorinstanz einen Koordinationsbedarf gestützt auf Art. 25a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700; abgekürzt RPG) und sie macht geltend, der Umstand, dass die Inbetriebnahme der neuen Mobilfunkanlage die Ausserbetriebnahme der Mobilfunkanlage auf dem Nachbargrundstück bedinge, hindere nicht die Errichtung der ersteren.