D. a) Mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2019 beantragt die Vorinstanz den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, es liege keine unvollständige Eröffnung des angefochtenen Beschlusses vor. Selbst wenn von einer mangelhaften Zustellung auszugehen wäre, könne die Rekurrentin daraus zufolge Heilung dieses Mangels im Rekursverfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten. Weiter hält die Vorinstanz dafür, dass die Rekursgegnerin nur den bewilligten Neubau, nicht jedoch den Abbruch der