Zur Begründung wird geltend gemacht, der angefochtene Beschluss sei der Rekurrentin unvollständig eröffnet worden. Die Eröffnung von Teilen eines Gesamtentscheids sei nicht zulässig. Weiter sei das Baugesuch unter verschiedenen Gesichtspunkten unvollständig, weshalb auf dieses nicht hätte eingetreten werden dürfen. Ausserdem rügt die Rekurrentin eine Verletzung der Koordinationspflicht, die Überschreitung der maximalen Gebäude- bzw. Firsthöhe und die Nichteinhaltung der Einfügungsvorschriften gemäss ÜP M.___. Darüber hinaus geht die Rekurrentin von übermässigen Immissionen durch das Bauvorhaben und dementsprechend von einer Verletzung von Art.