3. Der Bau- und Einspracheentscheid des Gemeinderates X.___ vom 7. März 2019 i.S. Baugesuch Nr. 2018- 23, Ziff. 5 sei aufzuheben, unabhängig vom Ausgang der beiden Verfahren in der Hauptsache; Die amtlichen Kosten für das Einspracheverfahren seien den Rekursgegnerinnen 1 und 2 aufzuerlegen, soweit die Gemeinde X.___ darauf nicht verzichtet. 4. Der Rekurrentin sei für das Einspracheverfahren eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 2'000.– (zuzüglich 4% Barauslagen) zuzusprechen; 5. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (für das Rekursverfahren).