Bei der zu beurteilenden Mobilfunkantennenanlage handelt es sich um eine "eindimensionale" technische Infrastruktureinrichtung bzw. um eine Anlage, für welche die kommunalen Vorschriften über die Gebäudehöhe nicht massgebend sind. Auch eine analoge Anwendung von Vorschriften über die Gebäudehöhe ist nicht gerechtfertigt (Erw. 9). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/59 vom 19. Januar 2021 bestätigt. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.) BDE 2020 Nr. 19 finden Sie im angehängten PDF-Dokument © Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/27 Kanton St.Gallen Baudepartement