BDE 2020 Nr. 19 Art. 7 Abs. 1 VRP. Der Umstand, dass ein Mitarbeiter des Amtes für Umwelt im Zusammenhang mit einer Mobilfunkantennenanlage sowohl zuhanden der kommunalen Baubewilligungsbehörde eine technische Beurteilung verfasst als auch im Rekursverfahren für einen Amtsbericht mitverantwortlich war, führt für sich alleine nicht zu seiner Ausstandspflicht (Erw. 3). Bei der zu beurteilenden Mobilfunkantennenanlage handelt es sich um eine "eindimensionale" technische Infrastruktureinrichtung bzw. um eine Anlage, für welche die kommunalen Vorschriften über die Gebäudehöhe nicht massgebend sind.