{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-03-18", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_19-2445_2020-03-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=44&type=1563347022&cHash=663dc3d34049595787cd8388f1940ea7", "Checksum": "c01262f58d59fe8414fde6cef0fb486c"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["19-2445"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 18.03.2020 19-2445"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:10:38", "Checksum": "6a5872354ac4c4e1a2afd0dc45359970", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 18.03.2020 19-2445\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 19/2020), Seite 23/26\nwenn eine Einsprache mutwilligen Charakter hat (vgl. auch Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2018/IV/4 mit Zusammenfassung\nvon VerwGE B 2018/219 vom 28. Februar 2019).\n\n14.2 Vorliegend hat die Rekurrentin weder Verfahrensregeln verletzt\nnoch die Einsprache mutwillig erhoben. Folglich kann ihr die Einsprachegebühr nicht auferlegt werden. Der Antrag auf Aufhebung der\nGebühr des angefochtenen Beschlusses ist damit gutzuheissen und\nZiff. 5 des angefochtenen Beschlusses vom 7. März 2019 ist aufzuheben.\n\n15.\nDie Rekurrentin beantragt für das Einspracheverfahren eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 2'000.– (zuzüglich Barauslagen). Zur\nBegründung macht sie geltend, das Baugesuch (Abbruch der Mobilfunkanlage auf Grundstück Nr. 002; Erstellung Ersatzbau Mobilfunkanlage auf dem Nachbargrundstück Nr. 001) sei eingereicht und das\nVerfahren durchgeführt worden, ohne dass die erforderliche Zustimmung der Rekurrentin als Grundeigentümerin des Grundstücks\nNr. 002 vorgelegen habe. Es sei für die Grundeigentümerschaft unzumutbar, sich mittels Einspracheerhebung gegen ein Bauvorhaben zur\nWehr setzen zu müssen, welches zwingend (auch) auf ihrem Grundeigentum ausgeführt werden solle. Es liege ein Sonderfall im Sinn von\nArt. 97 Abs. 3 VRP (gemeint: Art. 98 Abs. 3 VRP) vor.\n\nDie Auffassung der Rekurrentin, das Baugesuch habe neben dem\nNeubau einer Mobilfunkanlage auf Grundstück Nr. 001 auch den Abbruch der bestehenden Mobilfunkanlage auf ihrem Grundstück Nr. 002\nzum Gegenstand, hat sich als unzutreffend erwiesen (vgl. oben,\nErw. 5). Entsprechend musste sie sich auch nicht mit einer Einsprache\ngegen ein Bauvorhaben auf ihrem Grundstück zur Wehr setzen. Andere Gründe, die eine Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung für das Einspracheverfahren rechtfertigen könnten (vgl. zu den\nVoraussetzungen: Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen\n2012/I/6), sind nicht ersichtlich. Der Antrag der Rekurrentin ist abzuweisen und der Rekurs insofern unbegründet.\n\n16.\nZusammenfassend ergibt sich, dass die geplante Mobilfunkanlage den\nmassgeblichen Vorgaben entspricht und keine übermässigen Immissionen im Sinn von Art. 684 ZGB bewirkt. Diesbezüglich ist der Rekurs\nals unbegründet abzuweisen. Hingegen erweist sich der angefochtene\nEntscheid insofern als rechtsfehlerhaft, als darin der Rekurrentin eine\nEinsprachegebühr auferlegt wurde; insofern ist der Rekurs begründet\nund die entsprechende Ziffer des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs aufzuheben.\n\n17.\n17.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen\nwerden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'500.– (Nr. 20.13.01 des\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 19/2020), Seite 24/26\nGebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung,\nsGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind vier\nFünftel der Kosten (Fr. 2'800.–) von der Rekurrentin zu bezahlen. Ein\nFünftel der amtlichen Kosten (Fr. 700.–) wären der Politischen Gemeinde X.___ aufgrund ihres Fehlers bei der Verlegung der Einsprachegebühr aufzuerlegen. Auf deren Erhebung wird jedoch verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP).\n\n17.2 Der von der Rekurrentin am 16. April 2019 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird an ihren zu bezahlenden Anteil angerechnet.\n\n18.\nRekurrentin, Rekursgegnerin und Vorinstanz stellen ein Begehren um\nErsatz der ausseramtlichen Kosten.\n\n18.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt,\nsoweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen\nZivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung\n(Art. 98ter VRP).\n\n18.2 Die Rekurrentin unterliegt mit ihren Anträgen im Wesentlichen\nund obsiegt nur in einem untergeordneten Punkt. Da das Verfahren\nzudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot,\ndie den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht zumindest Anspruch auf eine reduzierte ausseramtliche Entschädigung\n(Art. 98bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche\nEntschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der\nHonorarordnung (sGS 963.75; abgekürzt HonO) ermessensweise auf\nFr. 650.– festzusetzen. Hinzu kommen 4% für Barauslagen (Art. 28bis\nHonO), ausmachend Fr. 26.–. Ein Antrag auf Zusprechung eines\nMehrwertsteuerzuschlags wurde demgegenüber nicht gestellt und\ndementsprechend auch nicht begründet. Die der Rekurrentin zustehende ausseramtliche Entschädigung beträgt somit Fr. 676.–; sie\nist infolge des Fehlers bei der Verlegung der Einsprachegebühr von\nder Politischen Gemeinde X.___ zu bezahlen.\n\n18.3 Die Rekursgegnerin war im Verfahren nicht anwaltlich vertreten.\nVielmehr wurden die Interessen der Rekursgegnerin durch ihren konzerneigenen Rechtsdienst wahrgenommen. Die Rekursgegnerin\nwurde ausserdem mit Schreiben vom 7. Mai 2019 darauf aufmerksam\ngemacht, dass nicht anwaltlich vertretene Rekursgegnerinnen ein allfälliges Kostenbegehren zu begründen hätten. Mangels einer solchen\nBegründung ist ihr Entschädigungsbegehren abzuweisen.\n\n18.4 Die Vorinstanz hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der\nausseramtlichen Kosten (R. HIRT, a.a.O., S. 176). Sie bringt keine\nGründe vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen und war\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 19/2020), Seite 25/26\ndarüber hinaus im Verfahren auch nicht anwaltlich vertreten; einzig am\nAugenschein vom 17. September 2019 nahm seitens der Vorinstanz\nauch ein Rechtsanwalt teil. Ihr Begehren ist daher abzuweisen.\n\nEntscheid\n\n"}