{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-03-18", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_19-2445_2020-03-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=44&type=1563347022&cHash=663dc3d34049595787cd8388f1940ea7", "Checksum": "c01262f58d59fe8414fde6cef0fb486c"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["19-2445"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 18.03.2020 19-2445"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:10:38", "Checksum": "6a5872354ac4c4e1a2afd0dc45359970", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 18.03.2020 19-2445\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 19/2020), Seite 21/26\nragen und treten deshalb sichtbar in Erscheinung. Aufgrund der beschränkten gestalterischen Möglichkeiten sowie aufgrund der dargestellten Situation in der näheren und weiteren Umgebung wären die\nAnforderungen an eine harmonische Einfügung ins Landschaftsbild\nnicht allzu hoch anzusetzen und vorliegend eingehalten.\n\n12.\nDie Rekurrentin macht geltend, Bauten und Anlagen dürften die in der\nNähe befindlichen Schutzgegenstände nicht beinträchtigen. Es gelte\nder Umgebungsschutz gemäss kommunalem bzw. kantonalem Recht.\nSie verweist auf ein Landschaftsschutzgebiet gemäss Schutzverordnung der Politischen Gemeinde X.___ vom 27. Februar 2019, auf ein\nöffentliches Gewässer an der nordwestlichen Grenze des Grundstücks\nNr. 001 (\"R.___graben\") sowie auf den \"Lebensraum Schongebiet\"\ngemäss kantonalem Richtplan.\n\n12.1 Es fragt sich bereits, ob die Rekurrentin überhaupt eine Beeinträchtigung der genannten Schutzgegenstände geltend macht (vgl.\nihre Eingabe vom 11. Oktober 2019 Ziff. B.1 mit zumindest unklarem\nWortlaut). Selbst wenn ihre Ausführungen als sinngemässe Rüge einer Beeinträchtigung interpretiert würden, lässt die Rekurrentin unerwähnt, worin diese Beeinträchtigung bestehen soll. Eine solche ist zudem nicht ersichtlich. Der Rekurs ist diesbezüglich abzuweisen.\n\n12.2 Offen kann vor diesem Hintergrund bleiben, ob die Rekurrentin\nihren Einwand rechtzeitig erhob, oder ob sie ihn nicht vielmehr schon\nanlässlich des – die Sachverhaltsermittlung grundsätzlich abschliessenden – Augenscheins vom 17. September 2019 hätte vorbringen\nmüssen. Offen kann ebenfalls bleiben, ob der Rekurs hinsichtlich des\nfraglichen Einwands den gesetzlichen Begründungsanforderungen\ngenügt.\n\n13.\nDie Rekurrentin macht eine Verletzung von Art. 684 ZGB und damit\nübermässige Immissionen geltend.\n\n13.1 Gemäss Art. 684 Abs. 1 ZGB ist jedermann verpflichtet, bei der\nAusübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines Gewerbs auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf\ndas Eigentum der Nachbarn zu enthalten. Neben den in Art. 684\nAbs. 2 ZGB beispielhaft als verboten aufgezählten materiellen Immissionen (Lärm, Strahlung usw.) und den negativen Immissionen (Lichtentzug usw.) untersagt die Rechtsprechung auch ideelle oder immaterielle Immissionen. Privatrechtlicher Immissionsschutz und öffent-\nlich-rechtlicher Immissionsschutz bestehen grundsätzlich selbstständig nebeneinander, doch ist nicht zu verkennen, dass die Ausweitung\ninsbesondere des öffentlichen Bau- und Planungsrechts tendenziell\nauf Kosten des privatrechtlichen Immissionsschutzes gehen kann.\nDies ist insoweit sachlich gerechtfertigt und hinzunehmen, als man es\nmit detaillierten Zonenordnungen und Baureglementen zu tun hat.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 19/2020), Seite 22/26\nEine durch rechtskräftigen Entscheid einer Verwaltungsbehörde bewilligte Baute verursacht in der Regel keine übermässigen Immissionen\nim Sinne von Art. 684 ZGB (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichtes 5A_47/2016 vom 26. September 2016 Erw. 2.1 f. mit Hinweisen,\ninsb. auf BGE 138 III 49 Erw. 4.4.3 ff.).\n\n13.2 Die Rekurrentin macht geltend, das Grundstück Nr. 001 bzw. die\nBaurechtsparzelle Nr. 003 sei bereits heute übernutzt, sowohl hinsichtlich Dichte der Bebauung als auch bezüglich der Nutzung und der\ndaraus resultierenden Emissionen, Verkehrsbehinderungen usw. Die\nZulassung einer weiteren Überbauung mit einer zusätzlichen, ganz anderen Nutzung sprenge den ortsüblichen Rahmen dessen, was sie\nnach Art. 684 ZGB erdulden müsse. Weiter macht die Rekurrentin geltend, das Bauvorhaben sprenge auch unter dem Gesichtspunkt der\nHöhe das ortsübliche Mass dessen, womit sie aufgrund der geltenden\nSondernutzungsplanung rechnen müsse.\n\n13.3 Diese Einwände sind nicht stichhaltig. Es kann im Wesentlichen\nauf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen\nEntscheid (Bst. C) verwiesen werden, zumal sich die Rekurrentin darauf beschränkt, ihre Einwände aus der Einspracheergänzung vom\n23. Oktober 2018 mit nahezu identischem Wortlaut zu wiederholen.\nWas an den vorinstanzlichen Erwägungen unzutreffend sein soll, ist\nnicht dargelegt und nicht ersichtlich. Übermässige Immissionen gehen\nvon der – baurechtskonformen und in der Gewerbe- und Industriezone\ngeplanten – Mobilfunkanlage nicht aus. Dies wird im Übrigen auch\ndadurch belegt, dass die Rekurrentin (bzw. allenfalls ihre Rechtsvorgängerin, deren Verhalten sie sich anrechnen lassen müsste) auf ihrem eigenen Grundstück den Bestand und den Betrieb einer Mobilfunkanlage akzeptierte.\n\n14.\nDie Rekurrentin macht geltend, die Vorinstanz habe ihr für das Einspracheverfahren eine Gebühr von Fr. 500.– auferlegt, was unzulässig\nsei.\n\n14.1 Nach Art. 94 Abs. 1 VRP hat die vorgeschriebene Gebühr zu\nbezahlen, wer eine Amtshandlung zum eigenen Vorteil oder durch sein\nVerhalten veranlasst. Er kann überdies zum Ersatz der Barauslagen\nder Behörde verpflichtet werden. Von den Kosten eines Gesuchsverfahrens sind die Kosten für ein Einspracheverfahren zu unterscheiden.\nDas Einspracheverfahren dient der institutionalisierten Ausübung des\nrechtlichen Gehörs. Damit ist es verfassungsmässig geboten, das\nrechtliche Gehör frei von Kostenrisiken zu garantieren (R. HIRT, a.a.O,\nS. 37). In BGE 143 II 467 Erw. 2.5 f. hat das Bundesgericht darüber\nhinaus entschieden, dass Kosten des Einspracheverfahrens dem Einsprecher grundsätzlich auch im Baubewilligungsverfahren nicht auferlegt werden dürfen. Es ist vielmehr am Baugesuchsteller als Verursacher des Verwaltungsakts, sämtliche Kosten, das heisst auch jene des\nEinspracheverfahrens, zu übernehmen. Dem Einsprecher können sie\nnur auferlegt werden, wenn er die Verfahrensregeln verletzt hat oder\n\n"}