{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-03-18", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_19-2445_2020-03-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=44&type=1563347022&cHash=663dc3d34049595787cd8388f1940ea7", "Checksum": "c01262f58d59fe8414fde6cef0fb486c"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["19-2445"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 18.03.2020 19-2445"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:10:38", "Checksum": "6a5872354ac4c4e1a2afd0dc45359970", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 18.03.2020 19-2445\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 19/2020), Seite 19/26\n10.2 Die geplante Antennenanlage besteht aus einem Masten, an\ndem insgesamt neun Sendeantennen montiert werden sollen. Der\nMast durchstösst das Vordach bei der nördlichen Gebäudeecke der\nbestehenden Markthalle. Beim Vordach soll gemäss den bewilligten\nPlänen neben dem Masten eine \"Dachluke mit Umstieg\" sowie eine\n\"Kabeldurchführung Rohr\" erstellt werden. Die weiteren technisch bedingten Geräte sollen offenbar in einem abgetrennten Bereich unterhalb des Vordachs montiert werden. Im Einzelnen zeigt sich folgendes\nBild:\n\nNeun Sendeantennen\n\nMast\n\nDachluke\n\nBereich für technische Geräte\n\nAnsicht geplante Mobilfunkanlage\n(Quelle: Baueingabeplan Nr. 3-109666B, genehmigt am 07.03.2019)\n\n10.3 Es zeigt sich somit, dass es sich bei der geplanten Mobilfunkanlage jedenfalls im Bereich des Vordachs und darüber um eine \"eindimensionale\" technische Infrastruktureinrichtung handelt (vgl. bereits\noben, Erw. 9.2 f.), denn das Vordach der Markthalle wird einzig vom\nMast durchstossen und mit einer Dachluke ergänzt. Als solche hat sie\ndie Bestimmungen über Dachaufbauten nicht einzuhalten (vgl. wiederum VerwGE B 2013/134 vom 11. November 2014 Erw. 5.1.1). Daran\nändert nichts, dass für die Erstellung des Masts die Dachfläche verändert bzw. durchbrochen werden muss und zusätzlich eine Dachluke\nerstellt werden soll; bei beidem handelt es sich nicht um Dacheinschnitte im Sinn von Art. 21 BauR. Solche zeichnen sich dadurch aus,\ndass die Dachhaut nach innen geöffnet wird und die Öffnung im Ergebnis bestehen bleibt, was vorliegend nicht der Fall ist.\n\n10.4 Weil es sich bei der geplanten Mobilfunkanlage nicht um eine\nDachaufbaute im Sinn von Art. 21 BauR handelt und zudem kein\nDacheinschnitt vorliegt, scheidet eine Verletzung von Art. 21 BauR\nzum Vornherein aus. Der Rekurs ist in diesem Punkt unbegründet.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 19/2020), Seite 20/26\n11.\nDie Rekurrentin macht geltend, das Bauvorhaben füge sich, für sich\nbetrachtet wie auch unter dem Gesichtspunkt \"Gesamtüberbauung\nBaubereich A\", nicht harmonisch ein. Das Bauvorhaben überschreite\ndie bestehende Überbauung in der Höhe bei weitem.\n\n11.1 In Art. 2 besV wird der Zweck des Überbauungsplans M.___ umschrieben und namentlich erwähnt, der Überbauungsplan regle \"Bauweise und Einfügung der zulässigen Bauten und Anlagen in das Ortsund Landschaftsbild\". Der ÜP M.___ unterscheidet somit insbesondere auch unter dem Aspekt der Einfügung zwischen Bauten und Anlagen. Gemäss Art. 4.2 besV sind im Gebiet A des Überbauungsplangebiets \"Bauten\" so zu gestalten und zu gliedern, dass sie sich harmonisch ins Landschaftsbild einfügen. Angesichts dieser Systematik und\ndes grundsätzlich klaren Wortlauts der besV ist Art. 4.2 besV derart\nauszulegen, dass die darin enthaltenen Vorgaben zur Gestaltung nur\nfür Bauten massgeblich sind. Weil es sich bei einer Mobilfunkanlage\nnicht um eine Baute, sondern um eine Anlage (genauer: um eine technische Infrastrukturanlage; vgl. vorstehend) handelt, ist auf sie das Erfordernis der harmonischen Einfügung ins Landschaftsbild gemäss\nArt. 4.2 besV nicht anwendbar. Der diesbezügliche Einwand der Rekurrentin stösst ins Leere.\n\n11.2 Art. 1 besV verweist auf die Vorschriften des Baureglements, soweit durch den Überbauungsplan nichts Anderes bestimmt wird. Das\nBaureglement wiederum enthält für Anlagen in der Gewerbe- und Industriezone (GI A) keine Vorgaben zu Gestaltung und Einfügung. Weil\nzudem keine Verletzung des Verunstaltungsverbots (Art. 99 Abs. 1\nPBG) ersichtlich ist oder geltend gemacht wird, ist die Mobilfunkanlage\nund der angefochtene Beschluss unter dem Aspekt der Einfügung/Gestaltung nicht zu beanstanden.\n\n11.3 Bloss ergänzend ist anzufügen, dass sich in unmittelbarer Nähe\nzur geplanten Mobilfunkanlage eine grosse Markthalle und weitere industriell und/oder gewerblich genutzte Gebäude befinden. Auf den dazugehörenden Park-/Verkehrsflächen und grosszügigen Frei-/Abstellflächen werden teilweise grössere Container abgestellt. Ebenfalls in\nder Nähe befindet sich die Schiessanlage N.___. In der weiteren Umgebung finden sich unter anderem Gebäude von Landwirtschaftsbetrieben, namentlich auch höhere Silo-Gebäude. Ebenfalls sind Treibhäuser vorhanden, und in südlicher Richtung befinden sich die Bauten\nund Anlagen der Abwasserreinigungsanlage X.___ (vgl. Protokoll zum\nAugenschein vom 17. September 2019 samt Fotodokumentation).\nSelbst wenn sich die Mobilfunkanlage gestützt auf Art. 4.2 besV harmonisch ins Landschaftsbild einfügen müsste (was nicht der Fall ist;\nvgl. vorstehend), wäre diese Anforderung erfüllt. Dabei ist zu beachten, dass die Form von Mobilfunkantennen mehr oder weniger vorgegeben ist; diesbezüglich besteht kaum ein Gestaltungsspielraum.\nÜberdies müssen Antennen aufgrund ihrer Funktion die Dächer über-\n\n"}