{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-03-18", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_19-2445_2020-03-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=44&type=1563347022&cHash=663dc3d34049595787cd8388f1940ea7", "Checksum": "c01262f58d59fe8414fde6cef0fb486c"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["19-2445"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 18.03.2020 19-2445"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:10:38", "Checksum": "6a5872354ac4c4e1a2afd0dc45359970", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 18.03.2020 19-2445\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 19/2020), Seite 17/26\nEs regte zur Prüfung der Datenübertragung die Ergänzung der nächsten Stichprobenkontrollen mit Kontrollen vor Ort an den Anlagen an\n(ebenfalls Erw. 8.3). Schliesslich hält das Bundesgericht fest, die im\nKanton Schwyz bei Mobilfunkantennen festgestellten Abweichungen\nvon bewilligten Einstellungen würden keine genügende Grundlage\nschaffen, um auf das generelle Versagen der QS-Systeme zu schliessen, weil das Ausmass der Abweichungen sowie deren Auswirkungen\nauf die Belastung durch nichtionisierende Strahlung an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) nicht bekannt seien und auch entsprechende Feststellungen bezüglich anderer Kantone fehlen würden. Damit besteht gemäss Bundesgericht zur Zeit keine Veranlassung, bezüglich der Höhe und Senderichtung von Mobilfunkantennen eine\nKontrolle durch bauliche Massnahmen (Plombierungen) zu verlangen\n(Erw. 8.3).\n\n8.4.2 Insgesamt zeigt sich, dass die Rekurrentin aus dem von ihr angerufenen Urteil des Bundesgerichtes nichts zu ihren Gunsten ableiten\nkann. Der Umstand, dass das BAFU zur Durchführung bzw. Koordination einer schweizweiten Kontrolle des ordnungsgemässen Funktionierens der QS-Systeme aufgefordert wird, bedeutet jedenfalls nicht,\ndass die Vorinstanz die Baubewilligung hätte verweigern müssen.\nHinzu kommt, dass sich die Vorinstanz gemäss angefochtenem Entscheid namentlich für eine Nachkontrolle vorbehält, einen Messbericht\nüber die Einhaltung der NIS-Grenzwerte durch ein unabhängiges Unternehmen zu verlangen (vgl. Ziff. 3 der Baubewilligung). Auch vor diesem Hintergrund ist die Einhaltung der Grenzwerte sichergestellt und\nder Rekurs unbegründet.\n\n9.\nNach Auffassung der Rekurrentin überschreitet die zu erstellende Mobilfunkanlage die zulässige Gebäude- bzw. Firsthöhe. Sie stützt sich\nauf diesbezügliche Vorgaben im ÜP M.___, insbesondere auf Art. 4\nbesV.\n\n9.1 Art. 4 besV enthält Bauvorschriften für das Gebiet A des Plangebiets, wo sich auch die streitgegenständliche Mobilfunkanlage befindet. Art. 4.1 besV statuiert als zulässige Maximalmasse eine Gebäudehöhe von 10 m und eine Firsthöhe von 16 m. Die Rekurrentin\nnimmt nun an, die geplanten baulichen Vorrichtungen würden den\nSchutz von technischen Anlagen vor Witterungseinflüssen bezwecken, weshalb sie als \"Bauten\" zu betrachten seien. Sie verweist zum\nVergleich auf Elektrokästen und Verteilkästen der Festnetzkommunikation, welche als Bauten und nicht als Anlagen gelten würden.\n\n9.2 Das Verwaltungsgericht entschied bereits im Jahr 2004, dass\nMobilfunkantennenanlagen keine Gebäude darstellten, die an die Höhenbeschränkungen gemäss Art. 67 Abs. 1 BauG gebunden seien\n(vgl. Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2004/IV/39). In seinem Entscheid B 2013/134 vom 11. November 2014 schützte das Verwaltungsgericht ausserdem die Auffassung des Baudepartementes,\nwonach es sich bei einer Antennenanlage um eine \"eindimensionale\"\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 19/2020), Seite 18/26\ntechnische Infrastruktureinrichtung bzw. um eine Anlage handle, für\nwelche die Vorschriften über die Gebäudehöhe nicht massgebend\nseien (Erw. 5.1.1). Auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes\nwaren somit die Antenne und die Technikbauten den Höhenbestimmungen des Baureglements nicht unterworfen (Erw. 5.1.2; bestätigt\ndurch das Urteil des Bundesgerichtes 1C_7/2015 vom 6. November\n2015). Da von einer feingliedrigen Antenne weder die Belichtung noch\ndie Fernsicht wesentlich tangiert wird, ist eine analoge Anwendung\nvon Vorschriften über die Gebäudehöhe auch nicht gerechtfertigt.\nDazu kommt, dass Mobilfunkanlagen technisch eine gewisse Höhe\naufweisen bzw. die umliegenden Gebäude überragen müssen, damit\nsie ihre Funktion überhaupt erfüllen können (BDE Nr. 12/2020 vom\n24. Februar 2020 Erw. 3.1).\n\n9.3 Die dargestellte Rechtsprechung ist auch für die vorliegende, im\nPerimeter des Überbauungsplans M.___ geplante Mobilfunkanlage\nmassgeblich. Die Mobilfunkanlage muss demnach keine reglementarische Höhe und namentlich nicht die in Art. 4.1 besV geregelte Ge-\nbäude- oder Firsthöhe einhalten. Der Rekurs ist in diesem Punkt unbegründet.\n\n10.\nDie Rekurrentin macht geltend, die streitige Mobilfunkantennenanlage\nwerde nicht freistehend errichtet, sondern der Mast solle die bestehende Dachfläche durchstossen. Der Mast stelle somit eine Veränderung der Dachfläche dar. Nach Art. 21 des Baureglements der Politischen Gemeinde X.___ vom 16. Juli 1999 (nachfolgend: BauR) seien\nDachaufbauten und -einschnitte sowie Dachflächenfenster architektonisch gut zu gestalten. Der Mast rage ungefähr 20 m über die Dachfläche hinaus. Es sei offenkundig, dass eine solche Dachaufbaute\nnicht als \"gut gestaltet\" bezeichnet werden könne. Das Gleiche gelte\nfür den Einschnitt in die bestehende Dachfläche. Im Übrigen macht die\nRekurrentin geltend, dass es sich beim Mast der streitigen Mobilfunkantenne um keine technisch notwendige Dachaufbaute im Sinn von\nArt. 22 BauR handle. Unabhängig davon verletze der streitige Mast\noffenkundig Art. 21 Abs. 2 BauR (gemeint: Art. 22 Abs. 2 BauR; vgl.\nrekurrentische Eingabe vom 27. Oktober 2019), allein schon aufgrund\ndes Masses von 20 m, um welches die Dachfläche vertikal überschritten werden solle.\n\n10.1 Festzustellen ist zunächst, dass es sich bei der Mobilfunkanlage\num keine technisch notwendige Dachaufbaute im Sinn von Art. 22\nBauR handelt. Davon geht zu Recht auch die Rekurrentin aus (vgl.\nvorstehend). Liegt aber kein Anwendungsfall von Art. 22 BauR vor,\nkann nicht mit Erfolg die Verletzung ebendieser Norm geltend gemacht\nwerden. Diesbezüglich ist der Rekurs unbegründet. Zu prüfen ist einzig, ob Art. 21 BauR einschlägig und eingehalten ist. Danach sind\nDachaufbauten und -einschnitte sowie Dachflächenfenster architektonisch gut zu gestalten (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BauR).\n\n"}