{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-03-18", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_19-2445_2020-03-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=44&type=1563347022&cHash=663dc3d34049595787cd8388f1940ea7", "Checksum": "c01262f58d59fe8414fde6cef0fb486c"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["19-2445"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 18.03.2020 19-2445"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:10:38", "Checksum": "6a5872354ac4c4e1a2afd0dc45359970", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 18.03.2020 19-2445\n\nDas AFU hält diesen Einwänden entgegen, der Antennentyp sei im\nZusatzblatt 2 (Seite A2) des Standortdatenblatts ersichtlich. Unter \"Typenbezeichnung der Antenne\" stehe 80011878. Es handle sich dabei\num eine nicht adaptive Kathrein Antenne, welche mit einer maximalen\nFrequenz von 2690 MHz senden könne. Typische 5G-Antennen seien\nadaptiv (Beamforming) und würden im Frequenzbereich von\n3600 MHz senden. Darüber hinaus bestätigt das AFU – wie bereits im\nvorinstanzlichen Verfahren – die Einhaltung von Immissionsgrenzwert\nund Anlagegrenzwert. Es handle sich um eine gängige Praxis, dass\nMobilfunkbetreiber die Grenzwerte rechnerisch ausreizen würden,\nauch wenn sie nach Inbetriebnahme der Anlage nicht die gesamte bewilligte Sendeleistung benötigen würden.\n\nDie Rekurrentin setzte sich in der Folge nicht näher mit diesen inhaltlichen Ausführungen des AFU auseinander, sondern beschränkte sich\nim Wesentlichen auf die Geltendmachung von Ausstandsgründen (vgl.\nihre Eingabe vom 11. August 2019). Weil die Ausführungen des AFU\nzudem nachvollziehbar und überzeugend sind, ist darauf abzustellen.\nDer Rekurs erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.\n\n8.2 Die Rekurrentin macht weiter geltend, aus dem Standortdatenblatt ergebe sich, dass eine neue Sendeanlage erstellt werde und\nkeine \"Ersatzanlage mit Standortverschiebung\", weshalb die bestehende Anlage beim Standortdatenblatt hätte berücksichtigt werden\nmüssen.\n\nMit diesem Einwand lässt die Rekurrentin die von der Vorinstanz verfügte Auflage betreffend Inbetriebnahme der neuen Mobilfunkanlage\nausser Acht. Gemäss Ziff. 2.2 der angefochtenen Baubewilligung\nmuss die bestehende Anlage auf Grundstück Nr. 002 vor Inbetriebnahme der neuen Mobilfunkanlage ausser Betrieb gesetzt werden und\ndas Gesuch zur Demontage eingereicht sein. Mit dieser Auflage ist\nsichergestellt, dass die beiden Mobilfunkanlagen nicht gleichzeitig betrieben werden. Somit war es nicht nötig, die bestehende Mobilfunkanlage beim Standortdatenblatt zu berücksichtigen. Die entsprechende Rüge ist unbegründet.\n\n8.3 Die Rekurrentin macht geltend, die Aussage gemäss Standortdatenblatt, wonach keine weiteren Sendeantennen innerhalb des Perimeters vorhanden seien, treffe nicht zu. Abgesehen von der Antennenanlage auf Grundstück Nr. 002 stehe in der näheren Umgebung\nauf dem Areal K.___ ein weiteres Bauvisier für eine neue, zusätzliche\nMobilfunkantennenanlage.\n\nDas AFU führt dazu aus, beim Bauvisier in der näheren Umgebung\nhandle es sich um die geplante Mobilfunkanlage der Firma D.___ auf\nGrundstück Nr. 008. Die beiden Mobilfunkanlagen seien 351 m vonei-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 19/2020), Seite 16/26\nnander entfernt und befänden sich somit nicht innerhalb der Anlageperimeter von 203 m bzw. 119 m. Was an diesen Ausführungen des\nAFU unzutreffend sein soll, ist nicht ersichtlich und legt die Rekurrentin\nnicht dar. Ihrem Einwand, es sei im Standortdatenblatt eine Antennenanlage zu Unrecht unberücksichtigt geblieben, ist nicht zu folgen.\n\n8.4 Die Rekurrentin bringt unter Bezugnahme auf einen Bericht aus\ndem St.Galler Tagblatt vom 1. November 2019 vor, das Bundesgericht\nhabe offenbar festgestellt, dass die Angaben der Mobilfunkbetreiber\nauf den Gesuchsunterlagen nicht mit der tatsächlich anschliessend zu\nerwartenden Strahlungsintensität überstimmen würden. Diesem Gesichtspunkt habe die Vorinstanz, soweit ersichtlich, nicht Rechnung\ngetragen. Sollte diese Annahme zutreffen, liege ein weiterer Grund\nvor, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben sei.\n\n8.4.1 Die Rekurrentin nimmt sinngemäss Bezug auf das Urteil des\nBundesgerichtes 1C_97/2019 vom 3. September 2019. Gegenstand\ndieses Entscheids ist eine Mobilfunkanlage auf einem Hochhaus in\nRomanshorn. Hinsichtlich der Vorkehrungen zur Einhaltung der\nGrenzwerte der NISV verweist das Bundesgericht in seinem Entscheid\nauf bauliche Vorkehrungen einerseits und auf alternative Kontrollmöglichkeiten, insbesondere die Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems (QS-System) auf den Steuerzentralen der Netzbetreiberinnen\nandererseits (vgl. Erw. 6.2 mit Verweis auf Rundscheiben des Bundesamtes für Umwelt [BAFU] Qualitätssicherung zur Einhaltung der\nGrenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und drahtlose\nTeilnehmeranschlüsse vom 16. Januar 2006). Das Bundesgericht\ngeht weiter auf eine Medienmitteilung des Umweltdepartementes des\nKantons Schwyz vom 10. Februar 2016 ein, wonach eine Messfirma\nbei der Überprüfung von 14 Mobilfunkanlagen bei acht Anlagen Abweichungen von der Baubewilligung bezüglich der Höhe oder Ausrichtung von Antennen festgestellt habe (Erw. 8.1). Die im Kanton Schwyz\nfestgestellten Abweichungen seien gemäss den Angaben des BAFU\nauf Fehler bei den Prozessen der Übertragung von Daten in die QS-\nDatenbanken zurückzuführen. Da solche Fehler von den QS-\nSystemen nicht erkannt würden, beeinträchtigten sie deren Funktionsfähigkeit. Dass im Kanton Schwyz entsprechende Abweichungen bei\nacht von 14 geprüften Anlagen festgestellt worden seien, lasse darauf\nschliessen, dass die Prozesse der Datenübertragung in die QS-\nDatenbanken in diesem Kanton nicht hinreichend eingehalten bzw.\n\"gelebt\" worden seien (Erw. 8.3). Das Bundesgericht lässt im fraglichen Entscheid ausdrücklich offen, ob die im Kanton Schwyz festgestellten Mängel bei den Prozessen der Datenübertragung in die QS-\nDatenbanken auch in anderen Kantonen bestehen. Es stehe – so das\nBundesgericht weiter – nicht fest, ob die festgestellten Abweichungen\ndazu führten, dass die Grenzwerte der NISV überschritten worden\nseien (Erw. 8.3). Es schloss auf \"Klärungsbedarf\" und forderte das\nBAFU auf, im Rahmen seiner Aufgaben den Vollzug der NISV zu überwachen und die Vollzugsmassnahmen der Kantone zu koordinieren,\nerneut eine schweizweite Kontrolle des ordnungsgemässen Funktionierens der QS-Systeme durchführen zu lassen oder zu koordinieren.\n\n"}