{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-03-18", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_19-2445_2020-03-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=44&type=1563347022&cHash=663dc3d34049595787cd8388f1940ea7", "Checksum": "c01262f58d59fe8414fde6cef0fb486c"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["19-2445"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 18.03.2020 19-2445"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:10:38", "Checksum": "6a5872354ac4c4e1a2afd0dc45359970", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 18.03.2020 19-2445\n\n7.1 Sowohl in ihrer Rekursergänzung vom 6. Mai 2019 (Ziff. III.2) als\nauch in ihrer Eingabe vom 21. Juli 2019 (Ziff. A.4.d) beschränkt sich\ndie Rekurrentin im Wesentlichen auf einen Verweis auf Art. 25a Abs. 2\nRPG bzw. auf die Behauptung, die Koordinationspflicht sei verletzt.\nWeitere Ausführungen, weshalb der Neubau der Mobilfunkanlage auf\nGrundstück Nr. 001 zwingend mit dem Abbruch der bestehenden Mobilfunkanlage auf Grundstück Nr. 002 koordiniert werden müsste, fehlen. Einzig in ihrer Eingabe vom 11. Oktober 2019 – und damit nach\ndem die Sachverhaltsermittlung grundsätzlich abschliessenden Augenschein vom 17. September 2019 – wird die Rekurrentin konkreter,\nindem sie geltend macht, das Betonfundament der bestehenden Anlage erstrecke sich auch unter das Gebäude Vers.-Nr. 007 auf ihrem\nGrundstück Nr. 002, woraus sich – nebst anderem – die Pflicht zur\nVerfahrenskoordination ergebe. Vor diesem Hintergrund lässt sich fragen, ob die Rekurrentin hinsichtlich dieser Rüge (Verletzung der Koordinationspflicht) ihrer Begründungspflicht (vgl. Art. 48 Abs. 1 VRP)\nnachkommt. Fragen lässt sich ausserdem, ob ihre Konkretisierung\nvom 11. Oktober 2019 verspätet erfolgte und deshalb unbeachtlich ist.\nBeide Fragen können jedoch aus nachfolgenden Gründen offengelassen werden.\n\n7.2 Art. 25a RPG regelt die Grundsätze der Koordination. So ist eine\nBehörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt,\nwenn die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden erfordert (Abs. 1). Die für die Koordination verantwortliche Behörde kann die erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen treffen (Abs. 2 Bst. a), sorgt für eine gemeinsame\nöffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen (Abs. 2 Bst. b), holt von\nallen beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden umfassende Stellungnahmen zum Vorhaben ein (Abs. 2 Bst. c), sorgt für\neine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame\noder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen (Abs. 2 Bst. d). Die Verfügungen dürfen keine Widersprüche enthalten (Abs. 3).\n\n7.3 Die Koordinationspflicht gilt indessen nicht unbeschränkt. Sie\nkann nur soweit reichen, als tatsächlich ein Koordinationsbedürfnis besteht. Ein Bedürfnis ist grundsätzlich dann nachgewiesen, wenn ein\nBauvorhaben ausser der eigentlichen Baubewilligung noch weitere\nBewilligungen, Konzessionen, Zustimmungen oder Genehmigungen\nbenötigt. Kann ein Projekt hingegen allein aufgrund einer Baubewilligung ausgeführt werden, besteht kein Koordinationsbedarf, selbst\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 19/2020), Seite 14/26\nwenn gleichzeitig noch weitere Massnahmen getroffen werden sollen,\ndie eigene Bewilligungen erfordern. Allein der Umstand, dass verschiedene Verfahren ein und dieselbe Anlage betreffen, genügt für\nsich allein jedenfalls noch nicht für die Bejahung der Koordinationspflicht (W ALDMANN/HÄNNI, Handkommentar RPG, 2006, Art. 25a N 25;\nvgl. auch Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2013/I/1).\n\n7.4 Vorliegend plant die Rekursgegnerin die Erstellung einer neuen\nMobilfunkanlage auf Grundstück Nr. 001. Inwiefern dafür neben der –\nerteilten und nun angefochtenen – Baubewilligung weitere Bewilligungen nötig wären und nicht vorliegen, macht die Rekurrentin nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Insofern liegt kein Koordinationsbedürfnis\nvor. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, inwiefern der Abbruch der bestehenden Mobilfunkanlage auf Grundstück Nr. 002 zwingend mit dem Neubau koordiniert werden müsste. Auch diesbezüglich besteht kein Koordinationsbedürfnis, weshalb es zulässig war, den Neubau einer Mobilfunkanlage auf Grundstück Nr. 001 in einem – vom Abbruch der bestehenden Mobilfunkanlage auf Grundstück Nr. 002 unabhängigen –\nBaubewilligungsverfahren zu behandeln. Davon scheint im Übrigen\nzumindest sinngemäss auch die Rekurrentin auszugehen (vgl. ihre\nEingabe vom 21. Juli 2019 Ziff. A.4.b). Daraus folgert die Rekurrentin\nzwar zur Recht, dass – voraussichtlich vorübergehend – nicht nur eine,\nsondern zwei Mobilfunkanlagen nahe beieinander bestehen werden.\nMittels einer Auflage hat die Vorinstanz jedoch sichergestellt, dass die\nRekursgegnerin nicht beide Anlagen gleichzeitig betreiben kann (vgl.\nangefochtene Baubewilligung, Ziff. 2.2: \"Die bestehende Anlage auf\nder Parzelle Nr. 002 muss vor Inbetriebnahme der neuen Mobilfunkanlage ausser Betrieb gesetzt werden und das Gesuch zur Demontage beim Bauamt eingereicht sein\"). Somit hat dieser Umstand\n(vorübergehender Bestand von zwei Mobilfunkanlagen nahe beieinander) keinen wesentlichen Einfluss auf die materielle Beurteilung.\n\n7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass mangels Koordinationsbedürfnis keine Koordinationspflicht bestand und dementsprechend auch\nkeine Verletzung derselben vorliegt. Was der angebliche Umstand,\nwonach sich das Betonfundament der bestehenden Anlage auch unter\ndas Gebäude Vers.-Nr. 007 auf Grundstück Nr. 002 der Rekurrentin\nerstrecke, daran ändern soll, ist nicht dargelegt und nicht erkennbar.\n\n8.\nDie Rekurrentin bemängelt das in den Akten liegende Standortdatenblatt unter mehreren Aspekten.\n\n8.1 Zunächst macht die Rekurrentin geltend, gemäss dem Standortdatenblatt soll die rechnerisch hergeleitete Strahlungsbelastung an\nden höchstbelasteten Standorten 4,94 V/m betragen. Dies bei einem\nGrenzwert von 5 V/m. Da der Antennentyp nicht ersichtlich sei, könne\nauch das Standortdatenblatt nicht richtig sein. Im Übrigen bestreitet\ndie Rekurrentin die Einhaltung des Grenzwerts von 5 V/m. Es erscheine offenkundig, dass die Annahmen im Standortdatenblatt \"sehr\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 19/2020), Seite 15/26\nzielgerichtet\" gemacht worden seien, um die zwei \"Punktlandungen\"\nbei einem Wert von je 4,94 V/m zu erzielen.\n\n"}