{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-03-18", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_19-2445_2020-03-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=44&type=1563347022&cHash=663dc3d34049595787cd8388f1940ea7", "Checksum": "c01262f58d59fe8414fde6cef0fb486c"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["19-2445"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 18.03.2020 19-2445"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:10:38", "Checksum": "6a5872354ac4c4e1a2afd0dc45359970", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 18.03.2020 19-2445\n\n5.\nDie Rekurrentin macht geltend, die Rekursgegnerin beabsichtige offenbar, die bestehende Anlage auf Grundstück Nr. 002 abzubrechen\nund auf der Baurechtsparzelle Nr. 003 (Grundstück Nr. 001) eine neue\nAnlage zu erstellen. Das eingereichte Baugesuch betreffe offenbar nur\nden Neubau, nicht jedoch den Abbruch. Das Baugesuch sei somit unvollständig.\n\n5.1 Nach ständiger Rechtsprechung ist es allein der Baugesuchsteller, der mit seiner Eingabe den Umfang eines Baugesuchs bestimmen\nkann. Schliesslich stellt das Baugesuch seine alleinige Willenserklärung zur Anhebung des Bewilligungsverfahrens dar (GVP 1998 Nr. 9).\n\n5.2 Mit ihren Einwänden lässt die Rekurrentin das an ihren Rechtsvertreter adressierte Schreiben des Bauamtes X.___ vom 27. November 2018 ausser Acht. Unter Bezugnahme auf die damalige Einsprache der Rekurrentin wies das Bauamt X.___ darauf hin, dass irrtümlich\ndavon ausgegangen worden sei, die Ausschaltung der bestehenden\nMobilfunkanlage auf der Parzelle Nr. 002 beinhalte den gleichzeitigen\nAbbruch der gesamten Mobilfunkanlage. Demzufolge sei das Baugesuch – so das Bauamt X.___ weiter – mit dem Wortlaut \"Abbruch best.\nMobilfunkanlage\" ergänzt worden. Abklärungen bei der Rekursgegnerin hätten ergeben, dass die bestehende Mobilfunkanlage auf der Parzelle Nr. 002 lediglich ausser Betrieb gesetzt werde und dies erst, sobald die neue Mobilfunkanlage in Betrieb genommen werden könne.\nDer Abbruch der bestehenden Anlage sei somit nicht Gegenstand des\nVerfahrens.\n\n5.3 Damit wird klar, dass die Angaben im Baugesuchsformular G1,\ndie allenfalls auf ein – das rekurrentische Grundstück Nr. 002 betreffendes – Abbruchgesuch hindeuten könnten (vgl. handschriftliche Ergänzungen mit \"Abbruch\" sowie \"[001] (Standort Neubau), 002 (Abbruch)\" nicht von der Rekursgegnerin stammen. Die Rekursgegnerin\nbeschrieb das Vorhaben ausschliesslich mit \"Neubau einer Mobilfunkanlage\" und gab als betroffenes Grundstück auch nur Grundstück\nNr. 001, nicht aber Grundstück Nr. 002 an (vgl. insb. Formular G1,\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 19/2020), Seite 12/26\nKurzbeschrieb des Vorhabens; vgl. ergänzend Stellungnahme der Rekursgegnerin vom 29. November 2018 im Einspracheverfahren). Vor\ndiesem Hintergrund erweist sich die Darstellung der Rekurrentin, wonach auch die Rekursgegnerin und die Vorinstanz davon ausgegangen seien, dass der Abbruch der bestehenden und der Neubau der\nneuen Antenne als zusammenhängendes Baugesuch zu betrachten\nseien, als unzutreffend. Das Baugesuch umfasst entgegen der rekurrentischen Darstellung (vgl. Eingabe vom 21. Juli 2019) gerade nicht\ndas \"gesamte Bauvorhaben\", sondern nur den Neubau einer Mobilfunkanlage auf Grundstück Nr. 001. Entsprechend erteilte die\nVorinstanz im angefochtenen Beschluss auch keine Bewilligung für\nden Abbruch der bestehenden Mobilfunkanlage auf Grundstück\nNr. 002 der Rekurrentin.\n\n5.4 Zusammenfassend erweist sich die Rüge, wonach das Baugesuch unvollständig sei, weil es keine Unterlagen zum Abbruch der bestehenden Anlage enthalte, als unbegründet. Der Abbruch der bestehenden Anlage auf Grundstück Nr. 002 war nicht Gegenstand des\nBaugesuchs vom 26. Februar 2018. Nicht zu folgen ist ausserdem der\nrekurrentischen Auffassung, wonach das Baugesuch unvollständig\nsei, weil auf den Baugesuchsunterlagen die Unterschrift der Rekurrentin als Eigentümerin von Grundstück Nr. 002 fehle; eine Unterzeichnung des Baugesuchs durch die Rekurrentin war unter den gegebenen Umständen nicht nötig.\n\n6.\nDie Rekurrentin rügt weiter, die Baugesuchsunterlagen seien auch\ndeshalb unvollständig, weil auf dem Baugesuchsformular nicht angegeben werde, \"was für Antennen (5G?) errichtet werden sollen\". Dies\ngehe auch aus dem Standortdatenblatt nicht hervor (vgl. Eingabe vom\n21. Juli 2019 Ziff. B.2).\n\n6.1 Das AFU hält in seinem Amtsbericht vom 29. Juli 2019 fest,\nnach der \"Vollzugshilfe zur NISV – Mobilfunk- und WLL-\nBasisstationen\" müsse auf dem Standortdatenblatt in den Zusatzblättern 2 bis 4 die äquivalente Strahlungsleistung ERP je Antenne, Frequenzband und Funkdienst detailliert und verbindlich angegeben werden. Mit einem Rundschreiben vom 24. September 2010 habe das\nBAFU diese Deklarationspflicht dahingehend vereinfacht, dass auf die\nAngabe des Funkdienstes verzichtet werden könne. Damit werde es\nmöglich, die in einem Frequenzband bewilligte Sendeleistung je nach\nBedarf in diesem Frequenzband beispielsweise für GSM (2G) oder\nUMTS (3G) einzusetzen und sie flexibel zwischen diesen beiden Funkdiensten zu verschieben, ohne dies mit einem neuen Standortdatenblatt dokumentieren zu müssen. Die Einhaltung des Anlagegrenzwerts\nsei mit diesem Vorgehen weiterhin gewährleistet.\n\n6.2 Mit diesen Ausführungen legt das AFU dar, dass und weshalb\nfür die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit einer Mobilfunkanlage\neine Angabe eines bestimmten Funkdienstes (z.B. 5G) nicht notwen-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 19/2020), Seite 13/26\ndig ist. Das Baugesuch ist auch ohne Angabe eines bestimmten Funkdienstes vollständig und der Rekurs erweist sich auch in diesem Punkt\nals unbegründet.\n\n7.\nDie Rekurrentin rügt im Zusammenhang mit dem Abbruch der auf ihrem Grundstück Nr. 002 bestehenden Mobilfunkanlage eine Verletzung von Art. 25a Abs. 2 RPG und damit eine Verletzung der Koordinationspflicht.\n\n"}