{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-03-18", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_19-2445_2020-03-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=44&type=1563347022&cHash=663dc3d34049595787cd8388f1940ea7", "Checksum": "c01262f58d59fe8414fde6cef0fb486c"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["19-2445"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 18.03.2020 19-2445"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:10:38", "Checksum": "6a5872354ac4c4e1a2afd0dc45359970", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 18.03.2020 19-2445\n\n4.\nDie Rekurrentin macht geltend, die Vorinstanz habe ihr den angefochtenen Entscheid unvollständig eröffnet. Es würden zumindest ein genehmigter Plansatz, ein genehmigter Formularsatz sowie allfällige weitere Teilverfügungen fehlen. Es fehle insbesondere die Beurteilung\ndurch die kantonale Fachstelle, die es offenbar gebe. Die Eröffnung\nvon Teilen eines Gesamtentscheids sei nicht zulässig. Vielmehr seien\nalle Teile des Gesamtentscheids gleichzeitig und vollständig zu eröffnen.\n\n4.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 VRP ist eine Verfügung den Betroffenen\nzu eröffnen. Betroffene sind zunächst diejenigen, die sich am Verfahren beteiligt haben. Als Betroffene gelten auch Dritte, deren eigene\nschutzwürdigen Interessen durch die Verfügung berührt werden\n(CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen –\ndargestellt an den Verfahren vor Verwaltungsgericht, 2. Aufl., St.Gallen 2003, Rz. 893). Eröffnung meint nach der Rechtsprechung die tatsächliche Aushändigung des amtlichen Aktenstücks an den Betroffenen, die ihn in die Lage versetzt, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2007/I/11).\n\n4.2 Gemäss Einspracheentscheid und Baubewilligung Nr. 2018-23\nvom 7. März 2019 wurde die Beurteilung des AFU vom 14. September\n2018 zu einem integrierenden Bestandteil der Baubewilligung erklärt.\nEbenfalls sind daraus die Empfänger sowie die jeweiligen Beilagen ersichtlich. Demnach erhielt die Rekurrentin zusammen mit dem angefochtenen Entscheid einzig eine Gebührenrechnung. Nichts wesentlich Anderes ergibt sich aus dem Schreiben an Rechtsanwalt Urs Pfister vom 8. März 2019, wo als Beilage (nur) der \"Einsprache-Entscheid\nund Baubewilligung Nr. 2018-23\" aufgeführt wird. Es steht somit fest,\ndass die bewilligten Gesuchsunterlagen samt genehmigten Plänen sowie die Stellungnahme des AFU vom 14. September 2018 anlässlich\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 19/2020), Seite 10/26\ndes Versands des angefochtenen Entscheids zwar der Bauherrschaft,\nnicht aber der Rekurrentin zugestellt wurden.\n\n4.3 Soweit die Rekurrentin eine fehlende Eröffnung der bewilligten\nPläne und eines genehmigten Formularsatzes bemängelt, ist ihr entgegen zu halten, dass die Pläne und der von ihr erwähnte Formularsatz öffentlich aufgelegen sind, wovon die Rekurrentin Kenntnis genommen hatte. Ohne entsprechende Hinweise während des Einspracheverfahrens bzw. im angefochtenen Entscheid ist zudem davon\nauszugehen, dass die genehmigten den öffentlich aufgelegenen Plänen entsprechen. Das Gleiche gilt grundsätzlich auch für den Formularsatz. Eine Zustellung bzw. Eröffnung der Pläne und des Formularsatzes an die Rekurrentin war nicht nötig. Diesbezüglich liegt keine\nungenügende bzw. unvollständige Eröffnung des erstinstanzlichen\nEntscheids und damit auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs\nder Rekurrentin vor.\n\n4.4 Anders verhält es sich mit der Stellungnahme des AFU vom\n14. September 2018, die im angefochtenen Beschluss wie dargelegt\nzu dessen integrierenden Bestandteil erklärt wurde. Die Stellungnahme bildete demnach Teil der Baubewilligung und die Rekurrentin\nhat ein schutzwürdiges Interesse an der Kenntnisnahme der darin enthaltenen Ausführungen und Ergebnisse. Die Stellungnahme vom\n14. September 2018 hätte zusammen mit dem angefochtenen Beschluss auch der Rekurrentin zugestellt bzw. eröffnet werden müssen.\nDurch die nicht vollständige Eröffnung des Baubewilligungsentscheids\nwurde das rechtliche Gehör der Rekurrentin verletzt.\n\n4.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach der Rechtsprechung formeller Natur und führt bei seiner Verletzung grundsätzlich zur\nAufhebung des betreffenden Entscheids und zur Rückweisung der\nStreitsache an die Vorinstanz. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann ein solcher Verfahrensmangel durch die Gewährung\ndes rechtlichen Gehörs in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren\nnur geheilt werden, wenn der Rechtsmittelinstanz die volle Überprüfungsbefugnis zusteht und sie von diesem Recht tatsächlich Gebrauch\nmacht (BGE 126 I 72, 110 Ia 82). Zurückhaltung ist jedoch am Platz,\nwenn es um die Beurteilung von Ermessensfragen geht und der\nVorinstanz ein erheblicher Beurteilungsspielraum zukommt. Wenn hingegen die unterbliebene Anhörung nachgeholt werden kann und die\nRechtsmittelbehörde mit derselben Kognition entscheidet, wird eine\nHeilung zugelassen (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 990).\n\n4.6 Im vorliegenden Fall verfügt die Rekursinstanz zum einen über\nvolle Kognition. Zum anderen kommt hinzu, dass die Rekurrentin in\nihrer Einspracheergänzung vom 23. Oktober 2018 selber ausführte,\ndass ihr bzw. ihrem Rechtsvertreter am 12. Oktober 2018 unter anderem auch das \"Schreiben Amt für Umwelt des Kantons St.Gallen vom\n14. September 2018\" zugestellt worden sei. Zudem wurde die Rekurrentin im Rekursverfahren am 19. September 2019 um Mitteilung ge-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 19/2020), Seite 11/26\nbeten, falls am Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht in die Rekursakten festgehalten werde. Von dieser Möglichkeit machte die Rekurrentin keinen Gebrauch. Insgesamt steht somit fest, dass die Rekurrentin den Inhalt der fraglichen Stellungnahme kannte und sich rechtsgenüglich dagegen zur Wehr setzen konnte. Die Gehörsverletzung\nwiegt unter den gegebenen Umständen nicht schwer und der formelle\nMangel ist als geheilt zu betrachten (vgl. STEINMANN, a.a.O., N 59 ff.\nzu Art. 29 BV; CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 731 f.). Weil die Rekurrentin das fragliche Schreiben des AFU erklärtermassen schon im Einspracheverfahren erhielt, hätte sie jedenfalls nicht Rekurs erheben\nmüssen, um Kenntnis vom fraglichen Schreiben zu erlangen. Vor diesem Hintergrund ist davon abzusehen, die nicht schwer wiegende und\ngeheilte Gehörsverletzung bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.\n\n"}