{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-03-18", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_19-2445_2020-03-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=44&type=1563347022&cHash=663dc3d34049595787cd8388f1940ea7", "Checksum": "c01262f58d59fe8414fde6cef0fb486c"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["19-2445"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 18.03.2020 19-2445"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:10:38", "Checksum": "6a5872354ac4c4e1a2afd0dc45359970", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 18.03.2020 19-2445\n\nBei Verfahren vor Verwaltungsbehörden ist dem Umstand Rechnung\nzu tragen, dass diese im Gegensatz zu den gerichtlichen Instanzen\nnicht nur zur neutralen Rechtsanwendung und Streitentscheidung berufen sind, sondern auch weitere öffentliche Aufgaben erfüllen und öffentliche Interessen wahren sowie in eine Verwaltungsorganisation\neingebunden sind. Ist die Unbefangenheit von Verwaltungsbehörden\nzu beurteilen, ist immer zu berücksichtigen, dass diese zunächst\nhauptsächlich ihre Verwaltungsfunktionen zu erfüllen haben und nicht\nRechtsprechungsfunktionen. An ihre Unbefangenheit können deshalb\nnicht dieselben Anforderungen gestellt werden, wie an die Unabhängigkeit von Justizbehörden (REITER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti, Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 7-7bis N 26). Vielmehr können sie beim Erlass\nvon Verfügungen teilweise nicht im eigentlichen Sinn als unparteilich\nbezeichnet werden. Immerhin haben Behördenmitglieder bei Sachgeschäften, an denen sie persönlich interessiert sind, wegen objektiven\nAnscheins der Befangenheit in den Ausstand zu treten. Bei der Wahrnehmung öffentlicher Interessen besteht indes keine generelle Ausstandspflicht. So können beispielsweise Gemeindevertreter an Baubewilligungsverfahren mitwirken, die Bauprojekte der Gemeinde selber\nbetreffen (REITER, a.a.O., Art. 7-7bis N 28; STEINMANN, a.a.O., N 36 zu\nArt. 29 BV unter Hinweis auf BGE 125 I 119 und Urteil des Bundesgerichtes 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011).\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 19/2020), Seite 8/26\n3.2 Mit ihrem Ausstandsbegehren macht die Rekurrentin die Befangenheit des AFU geltend. Ein Ausstandsbegehren hat sich jedoch immer gegen eine (oder mehrere) bestimmte natürliche Person(en) zu\nrichten (VerwGE B 2016/127 vom 23. Mai 2018 Erw. 2.3.1; BDE\nNr. 36/2016 vom 6. Juli 2016 Erw. 2.3.3; BDE Nr. 48/2019 vom 6. August 2019 Erw. 2.2; BDE Nr. 73/2019 vom 5. Dezember 2019 Erw. 3.2;\nBaudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2016/III/7). Der Grund\ndafür liegt darin, dass die Befangenheit einen inneren Gemütszustand\nbetrifft, weshalb nur natürliche Personen, nicht aber eine Gesamtbehörde befangen sein können (vgl. BDE Nr. 48/2019 vom 6. August\n2019 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Soweit die Rekurrentin die Befangenheit des AFU als Gesamtbehörde geltend macht, ist ihr demnach nicht\nzu folgen.\n\n3.3 Die Rekurrentin macht weiter geltend, insbesondere der Fachspezialist C.___ habe bereits am vorinstanzlichen Verfahren mitgewirkt, weshalb der Amtsbericht des AFU vom 29. Juli 2019 unter Verletzung der Vorschriften über den Ausstand zustande gekommen und\naus dem Recht zu weisen sei. Die Rekurrentin bezieht sich mit ihrem\nEinwand bezüglich Befangenheit auf den Umstand, dass C.___ sowohl das Schreiben des AFU an das Bauamt der Gemeinde X.___\nvom 14. September 2018 als auch den im Rekursverfahren eingeholten Amtsbericht vom 29. Juli 2019 unterzeichnete und für den Inhalt\ndieser Dokumente mitverantwortlich war.\n\n3.3.1 Wie erwähnt haben nach Art. 7 Abs. 1 Bst. bbis VRP unter anderem öffentliche Angestellte, die Anordnungen treffen, solche vorbereiten oder daran mitwirken, von sich aus in Ausstand zu treten, wenn sie\nbei einer Anordnung einer Vorinstanz mitgewirkt haben.\n\n3.3.2 Das AFU unterstützt die Gemeinden bei Baubewilligungsverfahren betreffend Standort einer Mobilfunkanlage, indem es technische\nFragen zum Vollzug der NISV beantwortet und bestätigt, ob die Grenzwerte der NISV gemäss Standortdatenblatt eingehalten sind. Entsprechend war das Schreiben des AFU vom 14. September 2018 an das\nBauamt der Politischen Gemeinde X.___ gerichtet und es enthielt eine\nBeurteilung des geplanten Vorhabens hinsichtlich der NISV. Eine \"Mitwirkung\" von C.___ an einer \"Anordnung\" der Vorinstanz (hier: angefochtene Baubewilligung und Einspracheentscheid) ist darin nicht zu\nerkennen und liegt nicht vor. Dass sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid (auch) auf die technische Beurteilung des AFU stützte, ändert\ndaran nichts bzw. liegt in der Natur der Sache. Ebenfalls ändert nichts,\ndass die Vorinstanz die Stellungnahme des AFU zum integrierenden\nBestandteil ihrer Baubewilligung erklärte. Es bestand für C.___ demzufolge im Rekursverfahren kein Anlass, zufolge Mitwirkung an der vorinstanzlichen Anordnung in den Ausstand zu treten. Das Ausstandsbegehren gegen C.___ ist schon aus diesem Grund abzuweisen.\n\n3.3.3 Auch im Rekursverfahren vor dem Baudepartement nimmt das\nAFU Stellung zu technischen Fragen in Bezug auf die Einhaltung der\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 19/2020), Seite 9/26\nNISV und erstellt zu diesem Zweck Amtsberichte. Letztere dienen somit der Ermittlung des Sachverhalts und stellen Beweismittel dar. Hingegen gehört es nicht zu den Aufgaben des AFU, im Rekursverfahren\nAnordnungen zu treffen, solche vorzubereiten oder daran mitzuwirken.\nDies obliegt einzig dem Vorsteher des Baudepartementes und den\nverfahrensleitenden Mitarbeitenden der instruierenden Rechtsabteilung. C.___ hat demgegenüber im Rekursverfahren lediglich eine\nfachspezifische Beurteilung vorgenommen. Die rechtliche Würdigung\nder Resultate des Amtsberichts obliegt demgegenüber der\nRekursinstanz. Wiederum liegt keine \"Mitwirkung\" von C.___ an einer\n\"Anordnung\" (hier: Rekursentscheid) vor. Auch deshalb ist das Ausstandsbegehren gegen C.___ abzuweisen.\n\n3.3.4 Mangels Mitwirkung an einer Anordnung erweist sich die Rüge\nder Befangenheit von C.___ als unbegründet. Weil auch sonst keine\nobjektiven Gründe für die Befangenheit oder Vorbefassung von C.___\noder anderen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des AFU sprechen, ist\ndas Ausstandsbegehren abzuweisen.\n\n"}