{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-03-18", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_19-2445_2020-03-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=44&type=1563347022&cHash=663dc3d34049595787cd8388f1940ea7", "Checksum": "c01262f58d59fe8414fde6cef0fb486c"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["19-2445"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 18.03.2020 19-2445"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:10:38", "Checksum": "6a5872354ac4c4e1a2afd0dc45359970", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 18.03.2020 19-2445\n\nc) Mit Eingabe vom 11. Oktober 2019 nimmt die Rekurrentin Stellung zum Augenscheinprotokoll, mit Eingabe vom 27. Oktober 2019\näussert sie sich zur Stellungnahme der Vorinstanz vom 30. September\n2019.\n\nd) Am 8. November 2019 reicht die Rekurrentin eine weitere Stellungnahme ein. Sie macht geltend, das Bundesgericht habe offenbar\nfestgestellt, dass die Angaben der Mobilfunkbetreiber auf den Gesuchsunterlagen nicht mit der tatsächlich anschliessend zu erwartenden Strahlungsintensität übereinstimme.\n\ne) Mit Eingabe vom 18. November 2019 lässt sich die Vorinstanz\nzu vorerwähnter Eingabe der Rekurrentin vernehmen. Sie wendet ein,\nGegenstand des bundesgerichtlichen Entscheids sei die Validität des\nQS-Systems. Für den vorliegenden Fall seien diese Ausführungen\nnicht relevant.\n\nF.\nAuf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen\neingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus\nArt. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1;\nabgekürzt VRP).\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 19/2020), Seite 6/26\n1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48\nVRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP).\nAuf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2.\nAm 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1, abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972\n(nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a\nPBG). Der erstinstanzliche Beschluss datiert vom 7. März 2019 und\nerging damit nach dem Inkrafttreten des PBG. Auf das vorliegende\nVerfahren gelangt deshalb grundsätzlich das PBG zur Anwendung,\nsoweit dessen Bestimmungen nicht erst im kommunalen Zonenplan\nund Baureglement umgesetzt werden müssen und das bis 30. September 2017 gültige BauG vorerst anwendbar bleibt (vgl. hierzu Kreisschreiben „Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG“ vom 8. März\n2017, in: Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1).\n\n3.\nDie Rekurrentin macht geltend, das AFU und insbesondere der Fachspezialist C.___ seien befangen, weshalb der Amtsbericht vom 29. Juli\n2019 aus dem Recht zu weisen sei.\n\n3.1 Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV)\ngewährleistet den Anspruch auf richtige Zusammensetzung der Entscheidbehörde. Von der entscheidenden Behörde und deren Mitgliedern wird zudem ein gewisses Mass an Unabhängigkeit verlangt\n(G. STEINMANN, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.],\nKommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich/St.Gallen 2014, N 35 zu Art. 29 BV). Wegen fehlender Unabhängigkeit können Mitglieder von gerichtlichen und von Verwaltungsbehörden unter anderem dann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 127 I 198). Die in\nArt. 29 BV statuierten Verfahrensgarantien gelten in allen Gerichtssowie Verwaltungsverfahren; ihr Anwendungsbereich ist weiter als\nderjenige von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK;\nHÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 829 unter Hinweis auf\nBGE 131 II 169).\n\nDie bundesgerichtlichen Anforderungen an die Unabhängigkeit der\nMitglieder einer Entscheidbehörde werden im kantonalen Recht in\nArt. 7 Abs. 1 VRP konkretisiert. Danach haben Behördenmitglieder, öffentliche Angestellte und amtlich bestellte Sachverständige, die Anordnungen treffen, solche vorbereiten oder daran mitwirken, von sich aus\nin den Ausstand zu treten:\n\na) wenn sie selbst, ihre Verlobten oder Ehegatten, ihre\neingetragenen Partner, ihre Verwandten und Ver-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 19/2020), Seite 7/26\nschwägerten bis und mit dem dritten Grad, ihre Adop-\ntiv-, Pflege- oder Stiefeltern oder ihre Adoptiv-, Pflegeoder Stiefkinder, der eingetragene Partner eines Elternteils oder die Kinder des eingetragenen Partners\nan der Angelegenheit persönlich beteiligt sind. Der\nAusstandsgrund der Verschwägerung besteht nach\nAuflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft fort;\n\nb) wenn sie Vertreter, Beauftragte, Angestellte oder\nOrgane einer an der Angelegenheit beteiligten Person\nsind oder in der Sache Auftrag erteilt haben;\n\nb ) wenn sie bei einer Anordnung einer Vorinstanz mitbis\n\ngewirkt haben;\n\nc) wenn sie aus anderen Gründen befangen erscheinen.\n\nDurch die Ausstandsvorschriften soll vermieden werden, dass Mitglieder, die voreingenommen sind oder so erscheinen, an einem Entscheid mitwirken. Ein strikter Nachweis ist nicht erforderlich – es genügt die Glaubhaftmachung. Auf rein individuelle – subjektive – Eindrücke eines Verfahrensbeteiligten darf nicht abgestellt werden. Vielmehr sind nur die objektiv festgestellten Umstände zu berücksichtigen\n(VerwGE B 2017/115 vom 26. Oktober 2017 Erw. 2.3 mit Hinweisen).\n\n"}