{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-03-18", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_19-2445_2020-03-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=44&type=1563347022&cHash=663dc3d34049595787cd8388f1940ea7", "Checksum": "c01262f58d59fe8414fde6cef0fb486c"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["19-2445"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 18.03.2020 19-2445"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:10:38", "Checksum": "6a5872354ac4c4e1a2afd0dc45359970", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 18.03.2020 19-2445\n\n 3. Der Bau- und Einspracheentscheid des Gemeinderates X.___ vom 7. März 2019 i.S. Baugesuch Nr. 2018-\n23, Ziff. 5 sei aufzuheben, unabhängig vom Ausgang\nder beiden Verfahren in der Hauptsache;\n\nDie amtlichen Kosten für das Einspracheverfahren\nseien den Rekursgegnerinnen 1 und 2 aufzuerlegen,\nsoweit die Gemeinde X.___ darauf nicht verzichtet.\n\n4. Der Rekurrentin sei für das Einspracheverfahren eine\nausseramtliche Entschädigung von Fr. 2'000.– (zuzüglich 4% Barauslagen) zuzusprechen;\n\n5. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (für das Rekursverfahren).\n\nZur Begründung wird geltend gemacht, der angefochtene Beschluss\nsei der Rekurrentin unvollständig eröffnet worden. Die Eröffnung von\nTeilen eines Gesamtentscheids sei nicht zulässig. Weiter sei das Baugesuch unter verschiedenen Gesichtspunkten unvollständig, weshalb\nauf dieses nicht hätte eingetreten werden dürfen. Ausserdem rügt die\nRekurrentin eine Verletzung der Koordinationspflicht, die Überschreitung der maximalen Gebäude- bzw. Firsthöhe und die Nichteinhaltung\nder Einfügungsvorschriften gemäss ÜP M.___. Darüber hinaus geht\ndie Rekurrentin von übermässigen Immissionen durch das Bauvorhaben und dementsprechend von einer Verletzung von Art. 684 des\nSchweizerischen Zivilgesetzbuchs (SR 210; abgekürzt ZGB) aus.\n\nD.\na) Mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2019 beantragt die\nVorinstanz den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, es liege keine unvollständige Eröffnung\ndes angefochtenen Beschlusses vor. Selbst wenn von einer mangelhaften Zustellung auszugehen wäre, könne die Rekurrentin daraus zufolge Heilung dieses Mangels im Rekursverfahren nichts zu ihren\nGunsten ableiten. Weiter hält die Vorinstanz dafür, dass die Rekursgegnerin nur den bewilligten Neubau, nicht jedoch den Abbruch der\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 19/2020), Seite 4/26\nMobilfunkanlage auf Grundstück Nr. 002 beantragt habe. Entsprechend sei für den Abbruch auch keine Bewilligung in Frage gestanden,\nworauf die Rekurrentin im vorinstanzlichen Verfahren explizit hingewiesen worden sei. Weiter verneint die Vorinstanz einen Koordinationsbedarf gestützt auf Art. 25a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die\nRaumplanung (SR 700; abgekürzt RPG) und sie macht geltend, der\nUmstand, dass die Inbetriebnahme der neuen Mobilfunkanlage die\nAusserbetriebnahme der Mobilfunkanlage auf dem Nachbargrundstück bedinge, hindere nicht die Errichtung der ersteren. Bezüglich der\nInbetriebnahme sei mit der Baubewilligung zudem eine entsprechende\nBedingung verfügt worden. Weiter verstosse die streitgegenständliche\nMobilfunkanlage gegen keine Höhenbeschränkungsvorschriften und\nsolche wären nach Rechtsauffassung der Vorinstanz für Mobilfunkanlagen ohnehin nicht gültig. Aufgrund der Beschränkung der in Art. 4.2\nder besonderen Vorschriften zum ÜP M.___ (nachfolgend: besV) festgehaltenen Einordnungsvorschrift auf Bauten sei diese sodann für die\nBeurteilung der vorliegenden Anlage nicht einschlägig. Unabhängig\ndavon wäre ohnehin von einer harmonischen Einordnung auszugehen. Schliesslich verweist die Vorinstanz hinsichtlich der geltend gemachten Immissionen auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid.\n\nb) Mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2019 beantragt die Rekursgegnerin die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses und die Bestätigung der Baubewilligung.\n\nc) Nach Zustellung der Vernehmlassungen der Verfahrensbeteiligten reichte die Rekurrentin eine weitere Eingabe, datierend vom\n21. Juli 2019, ein. Im Wesentlichen hält die Rekurrentin an den Ausführungen gemäss ihrer Rekursergänzung fest und legt nochmals ihren Standpunkt zu einzelnen umstrittenen Fragen dar. Darüber hinaus\nnimmt sie Stellung zu den kommunalen Vorakten, macht deren Unvollständigkeit geltend und rügt, das darin enthaltene Standortdatenblatt\nkönne nicht richtig sein. Sie bestreitet die Einhaltung des Grenzwerts\nvon 5 V/m und kritisiert das Standortdatenblatt unter weiteren Gesichtspunkten. Aus den nachträglich eröffneten Plänen ergebe sich\nausserdem, dass der Mast der streitigen Mobilfunkantennenanlage die\nbestehende Dachfläche durchstossen solle, was eine Veränderung\nder Dachfläche darstelle. Das Bauvorhaben halte die Vorgaben des\nkommunalen Baureglements zu Dachaufbauten und -einschnitten\nnicht ein.\n\nd) Mit Amtsbericht vom 29. Juli 2019 äussert sich das Amt für Umwelt (AFU) zu den Einwänden der Rekurrentin, soweit diese im Zusammenhang mit dem Vollzug der eidgenössischen Verordnung über\nden Schutz vor nichtionisierender Strahlung (SR 814.710; abgekürzt\nNISV) stehen.\n\ne) Mit Eingabe vom 11. August 2019 macht die Rekurrentin geltend, der Amtsbericht des AFU vom 29. Juli 2019 sei aus dem Recht\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 19/2020), Seite 5/26\nzu weisen, weil dieser unter Verletzung der Vorschriften über den Ausstand zustande gekommen sei.\n\nE.\na) Das Baudepartement führte am 17. September 2019 in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten sowie zwei Vertretern des AFU einen Augenschein durch. Mit Schreiben vom 19. September 2019\nwurde den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Einreichung einer\nStellungnahme gegeben und Rechtsanwalt Urs Pfister um Mitteilung\ngebeten, falls am Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht in die Rekursakten festgehalten werde. Ausserdem wurde die Baurechtsnehmerin mit einem Aktenverzeichnis sowie mit einzelnen Eingaben aus\ndem Rekursverfahren bedient und es wurde ihr die Möglichkeit gegeben, eine Vernehmlassung zur Sache einzureichen.\n\nb) Mit Eingabe vom 30. September 2019 lässt sich die Vorinstanz\nzum Augenscheinprotokoll vernehmen.\n\n"}