{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-03-18", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_19-2445_2020-03-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=44&type=1563347022&cHash=663dc3d34049595787cd8388f1940ea7", "Checksum": "c01262f58d59fe8414fde6cef0fb486c"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["19-2445"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 18.03.2020 19-2445"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:10:38", "Checksum": "6a5872354ac4c4e1a2afd0dc45359970", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 18.03.2020 19-2445\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: 19-2445\nStelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement\nInstanz: Bau- und Umweltdepartement\nPublikationsdatum: 01.05.2020\nEntscheiddatum: 18.03.2020\n\nBDE 2020 Nr. 19\nArt. 7 Abs. 1 VRP. Der Umstand, dass ein Mitarbeiter des Amtes für Umwelt\nim Zusammenhang mit einer Mobilfunkantennenanlage sowohl zuhanden\nder kommunalen Baubewilligungsbehörde eine technische Beurteilung\nverfasst als auch im Rekursverfahren für einen Amtsbericht\nmitverantwortlich war, führt für sich alleine nicht zu seiner Ausstandspflicht\n(Erw. 3). Bei der zu beurteilenden Mobilfunkantennenanlage handelt es sich\num eine \"eindimensionale\" technische Infrastruktureinrichtung bzw. um eine\nAnlage, für welche die kommunalen Vorschriften über die Gebäudehöhe\nnicht massgebend sind. Auch eine analoge Anwendung von Vorschriften\nüber die Gebäudehöhe ist nicht gerechtfertigt (Erw. 9). // (Dieser Entscheid\nwurde mit VerwGE B 2020/59 vom 19. Januar 2021 bestätigt. Gegen das\nUrteil des Verwaltungsgerichtes wurde Beschwerde beim Bundesgericht\nerhoben.)\n\nBDE 2020 Nr. 19 finden Sie im angehängten PDF-Dokument\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/27\nKanton St.Gallen\nBaudepartement\n\n19-2445\n\nEntscheid Nr. 19/2020 vom 18. März 2020\n\nRekurrentin A.___ AG\nvertreten durch lic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt, Museumstrasse 35,\n9000 St.Gallen\n\ngegen\n\nVorinstanz Gemeinderat X.___ (Entscheid vom 7. März 2019)\n\nRekursgegnerin B.___ AG\n\nBetreff Baubewilligung (Neubau einer Mobilfunkanlage)\nSachverhalt\n\nA.\na) Die Ortsgemeinde X.___ ist Eigentümerin von Grundstück\nNr. 001, Grundbuch X.___, an der H.___strasse in X.___. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Politischen Gemeinde\nX.___ vom 16. Juli 1999 in der Gewerbe- Industriezone (GI A). Der\nGenossenschaft H.___, X.___, steht ein Baurecht auf Grundstück\nNr. 001 zu, welches als eigenes Grundstück im Grundbuch eingetragen ist (Grundstück Nr. 003). Grundstück Nr. 001 ist mit einer Markthalle überbaut. Entlang der südöstlichen Grundstücksgrenze verläuft\ndie H.___strasse (Strassenparzelle Nr. 004) und nordöstlich des Baugrundstücks befinden sich die Grundstücke Nrn. 002, 005 und 006.\nGrundstück Nr. 002 ist mit einer Gewerbebaute überbaut. Zudem existiert auf diesem Grundstück eine Mobilfunkantennenanlage.\n\n[…]\nAuszug Zonenplan\n(Quelle: Geoportal SG)\n\nb) Das Grundstück Nr. 001 liegt ausserdem im Perimeter des\nÜberbauungsplans M.___ vom 21. November 1990 (1. Änderung am\n17. Oktober 2000; 2. Änderung am 10. August 2011; nachfolgend\n\"ÜP M.___\"). Das vorliegend strittige Bauvorhaben soll in dessen Teilgebiet A realisiert werden.\n\n[…]\nAuszug Überbauungsplan M.___\n(Quelle: Plan gemäss 2. Änderung vom 10.08.2011)\n\nB.\na) Mit Baugesuch vom 26. Februar 2018 beantragte die B.___ AG,\nY.___, die Baubewilligung für den Neubau einer Mobilfunkanlage auf\nGrundstück Nr. 001. Gemäss den Baugesuchsplänen ist die Mobil-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 19/2020), Seite 2/26\nfunkanlage bei der bestehenden Markthalle geplant. Sie soll im Bereich des Vordachs an der nördlichen Gebäudeecke der Markthalle\nerstellt werden.\n\nÜbersicht geplante Mobilfunkanlage\n(Quelle: Baueingabeplan Nr. 3-109666B, genehmigt am 07.03.2019)\n\nb) Innert der Auflagefrist vom 27. September 2018 bis 10. Oktober\n2018 erhob die A.___ AG, X.___, vertreten durch lic.iur. Urs Pfister,\nRechtsanwalt, St.Gallen, Einsprache gegen das Bauvorhaben. Mit\nEinspracheergänzung vom 23. Oktober 2018 machte sie unter anderem die Unvollständigkeit des Baugesuchs, die Überschreitung der zulässigen Gebäude- bzw. Firsthöhe sowie übermässige Immissionen\ngeltend.\n\nc) Mit Beschluss vom 7. März 2019 erteilte der Gemeinderat X.___\ndie Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen und wies die Einsprache der A.___ AG ab. Deren öffentlich-rechtlichen Einwände\n(insb. Unvollständigkeit des Baugesuchs; Überschreitung von Ge-\nbäude-/Firsthöhe) hielt der Gemeinderat X.___ für nicht stichhaltig,\nund auch das Vorliegen übermässiger Immissionen verneinte er.\n\nC.\nGegen diesen Beschluss erhob die A.___ AG durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 25. März 2019 Rekurs beim Baudepartement. Mit Rekursergänzung vom 6. Mai 2019 werden folgende Anträge gestellt:\n\n1. Der Bau- und Einspracheentscheid des Gemeinderates X.___ vom 7. März 2019 i.S. Baugesuch Nr. 2018-\n23, Ziff. 1 (öffentlich-rechtliche Einsprache) sei aufzuheben, die öffentlich-rechtliche Einsprache sei gutzuheissen;\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 19/2020), Seite 3/26\ndementsprechend sei auch Ziff. 4 des Beschlusses\naufzuheben und das Baugesuch Nr. 2018-23 sei wegen Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist;\n\n2. Der Bau- und Einspracheentscheid des Gemeinderates X.___ vom 7. März 2019 i.S. Baugesuch Nr. 2018-\n23, Ziff. 2 (privatrechtliche Einsprache nach Art. 684\nZGB) sei aufzuheben; die Einsprache nach Art. 684\nZGB sei gutzuheissen;\n\ndementsprechend sei auch Ziff. 4 des Beschlusses\naufzuheben und das Baugesuch Nr. 2018-23 sei wegen Verletzung von Art. 684 ZGB abzuweisen, soweit\ndarauf einzutreten ist;\n\n"}