15.3 Die Rekurrentin unterliegt in der Sache, obsiegt jedoch in Bezug auf die geltend gemachte Gehörsverletzung. Weil keine Kostennote eingereicht wurde, wird die ausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 HonO auf Fr. 1'000.– festgelegt. Die ausseramtliche Entschädigung ist von der Politischen Gemeinde Z.___ zu bezahlen. Entscheid 1. Der Rekurs der A.___ Immobilien AG wird abgewiesen. 2. a) Die A.___ Immobilien AG bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 3'500.–. b) Der am 11. April 2019 von der A.___ Immobilien AG geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.