Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 40/2020), Seite 22/23 Honorarordnung (sGS 963.75; abgekürzt HonO) ermessensweise auf insgesamt Fr. 3'250.– festzulegen. Da kein begründeter Antrag um Zusprechung der Mehrwertsteuer vorliegt, ist diese nicht geschuldet (Art. 29 HonO). Die Entschädigung ist von der Rekurrentin zu bezahlen.