14. 14.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'500.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin zu überbinden. 14.2 Der von der Rekurrentin am 11. April 2019 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet. 15. Die Rekurrentin sowie die Rekursgegner 1 stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.