Abschliessend bleibt anzumerken, dass der bestehende Gerüstbaubetrieb auf der Teilfläche 1 zwar bewilligt ist, die Planungswerte aber nicht eingehalten werden können. Eine Baubewilligung verleiht keine wohlerworbenen Rechte und ist, wenn sie dem geltenden Recht widerspricht, grundsätzlich abänderbar. Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen der richtigen Durchsetzung des Rechts auf der einen Seite und der Wahrung der Rechtssicherheit sowie dem Vertrauensschutz auf der anderen Seite. Aufgrund dieser Interessenabwägung wird in der Regel davon ausgegangen, dass eine Baubewilligung nach der Vollendung der Baute kaum mehr widerrufen werden kann.