13. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Planungswerte bereits durch den bestehenden Werkplatz nicht eingehalten werden und die Baubewilligung für dessen Erweiterung daher zu Recht verweigert worden ist. Der Rekurs erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. Ob dem Baugesuch auch die von den Rekursgegner 1 vorgebrachten Staubimmissionen und die am Augenschein behauptete Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 40/2020), Seite 21/23 übermässige Beeinträchtigung entgegenstehen, kann dabei offengelassen werden.