Somit steht fest, dass die Vorinstanz die vorgeschlagene Massnahme der Personalschulung gewürdigt und zu Recht auf die Anordnung verzichtet hat. Die Rüge der Rekurrentin ist unbegründet. 12. Die Rekurrentin rügt weiter, dass die Vorinstanz gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen habe. Im Baurecht sei dieser Grundsatz dahingehend konkretisiert, dass eine Baubewilligung nicht verweigert werden dürfe, wenn auch die Anordnung von Bedingungen und Auflagen genügend würden.