Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, warum die Baubewilligung auch unter Auflage einer Personalschulung nicht erteilt werden könne. Angesichts der gemessenen Lärmwerte und der Arbeitsorganisation könne mit einer Personalschulung und Überwachung erfahrungsgemäss keine wirkungsvolle Lärmreduktion erzielt werden. Damit ist die Vorinstanz nicht vom Gutachten R.___ AG abgewichen, hält doch das Gutachten selbst fest, dass nötigenfalls nur der Bau einer Halle Abhilfe schaffen könne. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach eine Personalschulung alleine nicht ausreiche, wird sodann vom AFU gestützt.