11.1 Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 21 Abs. 3 VRP legt fest, dass Beweise frei, umfassend und pflichtgemäss zu würdigen sind. Dieser Grundsatz wird jedoch hinsichtlich Gutachten und Amtsberichten relativiert. Gibt eine Verwaltungsbehörde bei einer Fachperson ein Gutachten in Auftrag, so darf die Behörde nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten abweichen. Einzig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens erschüttert ist, kann von der im Gutachten zum Ausdruck gebrachten Auffassung abgewichen werden (W IDMER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti, Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 21 N 14).