Die Vorinstanz habe sich über die Erkenntnisse und Empfehlung hinweggesetzt, ohne zu begründen, weshalb die Erkenntnisse und Empfehlung von vornherein falsch seien. Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass die Überwachung des Personals weder effizient sei, noch zweckmässig kontrolliert werden könne. Auch die Rekursgegner 1 führen aus, dass Schulung und Überwachung des Personals weder wirksam noch zielführend und schon gar nicht praktikabel sei. Das AFU beurteilte den Vorschlag, die Umschlagsarbeiten lärmtechnisch vorsichtig auszuführen, ebenfalls als nicht praktikabel.