Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 40/2020), Seite 19/23 11. Die Rekurrentin rügt, dass die Vorinstanz ohne Begründung von der Grundempfehlung des Gutachters abgewichen sei. Im Gutachten R.___ AG sei erwähnt, dass nicht die Arbeitsgattung bzw. die Betriebsart das Problem sei, sondern der Umgang mit dem Material seitens des Personals. Dementsprechend habe der Gutachter empfohlen, das Personal hinsichtlich einer lärmarmen Arbeitsweise zu schulen und zu überwachen. Die Vorinstanz habe sich über die Erkenntnisse und Empfehlung hinweggesetzt, ohne zu begründen, weshalb die Erkenntnisse und Empfehlung von vornherein falsch seien.