10. Die Rekurrentin rügt weiter, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid auch die Impulsspitzen berücksichtigt. Der Grenzwert gemäss der LSV beziehe sich auf einen über die Nutzungszeit gemittelten Lärmpegel inkl. Pegelkorrekturen. Ein Spitzenwert könne daher nicht mit einem Grenzwert verglichen werden. Der von der Vorinstanz angeführte BGE 138 II 331 sei daher massgebend. Im vorliegenden Fall hält der gemittelte Pegel die Planungswerte nicht ein. Bereits die Nichteinhaltung der Planungswerte hat grundsätzlich die Verweigerung der Baubewilligung zur Folge. Ob die Vorinstanz zusätzlich die Lärmspitzen berücksichtigen durfte, kann daher offengelassen werden.