Dies ist für das vorliegend zu beurteilende Baugesuch jedoch, wie aufgezeigt, nicht der Fall. Auch besteht ohnehin kein Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung durch unterschiedliche kantonale Behörden, welche zudem nicht der gleichen Aufsicht unterstehen (Urteil des Bundesgerichts 2P.283/2001 vom 25. Februar 2002 Erw. 5.1.1). Die Rügen der Rekurrentin sind daher unbegründet.