Die W2 ist der Empfindlichkeitsstufe II zugeordnet, für welche mit 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht noch tiefere Planungswerte gelten. Am Augenschein stellte die Vertreterin des AFU fest, dass vom Wohnhaus des Rekursgegners 4 ein Teil des Werkplatzes direkt einsehbar ist. Der Lärm dringt somit ungehindert in die empfindlichere Wohnzone. Vor diesem Hintergrund ist genügend dargetan, dass die massgebenden Planungswerte überschritten werden. Damit stehen Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 LSV der Erteilung der Baubewilligung entgegen.