7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gutachten R.___ AG weder willkürlich erstellt worden, noch von einer falschen Mittelwertberechnung ausgegangen ist. Auch wurden keine falschen Pegelkorrekturfaktoren angewendet. Damit ist auf das Gutachten R.___ AG – welches vom AFU als nachvollziehbar und plausibel beurteilt worden ist – abzustellen. 8. Ortsfeste Anlagen dürfen gemäss Art. 25 Abs. 1 USG nur errichtet werden, wenn die dadurch erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten.