7.4.2 Das Gutachten R.___ AG wie auch das AFU, als kantonale Fachstelle für Lärmfragen, gehen davon aus, dass die Pegelkorrektur K2 mit 4 dB(A) richtig gewählt worden ist. Am Augenschein hat die Vertreterin des AFU zudem bestätigt, dass die verwendete Pegelkorrektur K2 sicherlich gerechtfertigt ist. Es ist kein triftiger Grund ersichtlich und wird auch nicht dargetan, weshalb von diesen überzeugenden Ausführungen der kantonalen Fachstelle als sachkundige Spezialbehörde abzuweichen wäre. Dies umso mehr, als selbst die S.___ AG in ihrem Gutachten davon ausgeht, dass die Planungswerte zumindest minim überschritten sind.