Sie werden im konkreten Fall nach den oben benannten Kriterien von den Vollzugsbehörden bzgl. Immissionsort festgelegt. Die Pegelzuschläge zu Ton- und Impulshaltigkeit gemäss Anhang 6 LSV beruhen auf der Einschätzung der Hörbarkeit durch die Vollzugsbehörde am Immissionsort (BAFU Vollzugshilfe, a.a.O.).