Mit Amtsbericht vom 26. Juli 2019 führt das AFU aus, dass die Pegelkorrektur K2 für einen deutlich hörbaren Tongehalt gewählt werden könne. Die gemessenen Spitzenwerte würden sodann die Pegelkorrektur K3 von 6 dB(A) rechtfertigten. Tiefere Pegelkorrekturen für die Tonhaltigkeit und die Impulshaltigkeit könnten nur gewählt werden, wenn beim Immissionspunkt diese Merkmale nicht deutlich hörbar seien. Es könne davon ausgegangen werden, dass ein erfahrener Lärmgutachter die diesbezügliche Beurteilung mit anderen Lärmquellen vergleichen könne.